18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 22678

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Urteil07.03.2016Bundesverwaltungsgericht6 C 60.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil30.04.2012, 8 K 1480/11
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil24.09.2014, 20 A 1347/12
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Bundesverwaltungsgericht Urteil07.03.2016

BVerwG: Jagdausübung mit halbau­to­ma­tischen Waffen mit einer Magazin­ka­pazität von mehr als 2 Schuss verbotenJäger steht kein Anspruch auf Streichung des in Waffen­be­sitzkarte befindlichen Zusatzes "2 Schuss" zu

Erlaubt die zuständige Behörde zwar die Jagdausübung mit einer halbau­to­ma­tischen Waffe, beschränkt sie aber zugleich die Magazin­ka­pazität auf zwei Schuss, so steht dem Jäger kein Anspruch auf Streichung der Beschränkung zu. Denn eine Jagdausübung mit einer halbau­to­ma­tischen Waffe, die über eine Magazin­ka­pazität von mehr als zwei Schuss verfügt, ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) des Bundes­jagd­ge­setzes (BJagdG) verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Jäger im Januar 2011 eine halbau­to­ma­tische Waffe in eine Waffenbesitzkarte einzutragen. Er beabsichtige für die Jagd ein Magazin mit einer Kapazität von zwei Schuss zu verwenden. Für das jagdliche Schießtraining wollte er ein größeres Magazin einlegen. Die zuständige Behörde stellte dem Jäger zwar eine Waffen­be­sitzkarte aus, sie beschränkte aber die Magazinkapazität auf zwei Schuss. Gegen diese Beschränkung klagte der Jäger.

Oberver­wal­tungs­gericht gab Klage statt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster gab der Klage statt. Der Jäger habe die halbau­to­ma­tische Waffe besitzen dürfen, weil er die Magazin­ka­pazität während der Jagd auf zwei Schuss begrenzen habe wollen. Soweit Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen könne, verboten seien, habe dies lediglich eine Verhal­tens­an­for­derung für die Jäger dargestellt. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Revision ein.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht verneint Anspruch auf Streichung der Beschränkung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob daher die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts auf. Dem Jäger habe kein Anspruch darauf zugestanden, die in der Waffen­be­sitzkarte enthaltene Beschränkung der Magazin­ka­pazität auf zwei Schuss streichen zu lassen.

Verbot der Jagdausübung mit halbau­to­ma­tischen Waffen mit einer Magazin­ka­pazität von mehr als 2 Schuss

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG enthalte ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes für halbau­to­ma­tische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, so das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Es sei verboten mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Das Verbot beschränke sich nicht auf eine Verhal­tenspflicht für Jäger, mit Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin einlegen. Vielmehr stelle das Verbot allein auf die bauliche Beschaffenheit der Waffe ab. Es reiche daher für das Verbot aus, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich sei.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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