23.11.2024
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Dokument-Nr. 26364

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Urteil25.10.2017Bundesverwaltungsgericht6 C 44.16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 325Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 325
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil14.11.2013, VG 3 K 169/12
  • Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil30.05.2016, 3 A 275/15
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.10.2017

BVerwG: Generelles Verbot des Aufstiegs von Fluglaternen zulässigKeine Auf­stiegs­genehmigung aufgrund Brandgefahr durch Fluglaternen

Der Aufstieg von Fluglaternen kann zulässig durch eine Polizei­ver­ordnung eines Landes generell verboten werden, da von Fluglaternen eine Brandgefahr ausgeht. Eine Auf­stiegs­genehmigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Brandgefahr im Einzelfall hinreichend sicher ausschließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 wollte ein Mann im Stadtgebiet Leipzig 50 Fluglaternen des Typs "Glühwürmchen" aufsteigen lassen. Da nach einer Polizeiverordnung das Aufsteigen von Fluglaternen generell untersagt war, beantragte der Mann eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde lehnte dies jedoch im Hinblick auf die von den Fluglaternen ausgehende Brandgefahr ab. Der Mann war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage.

Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Verwal­tungs­gericht Leipzig als auch das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen wiesen die Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht verwies insbesondere auf die Brandgefahr, da der Aufstieg in einem dicht bebauten Gebiet geplant war. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Aufstiegs­ge­neh­migung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ein Anspruch auf eine Aufstiegs­ge­neh­migung für die Fluglaternen bestehe nicht.

Keine Anwendbarkeit des Luftver­kehrs­rechts des Bundes

Das Luftver­kehrsrecht des Bundes sei nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn zum einen seien Fluglaternen keine Luftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 11 des Luftver­kehrs­ge­setzes. Sie seien mit keinen der in der Vorschrift genannten Luftfahrzeuge vergleichbar. Zum anderen sei das Luftver­kehrs­gesetz nur anwendbar, als es um die Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr gehe. Daher können die Länder Regelungen zur Abwehr von Brandgefahren durch Fluglaternen schaffen.

Rechtmäßigkeit des generellen Aufstiegs­verbots

Es sei rechtmäßig, so das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, wenn durch eine Polizei­ver­ordnung ein generelles Aufstiegsverbot geregelt werde. So werden die Polizeibehörden durch §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes zum Erlass von Polizei­ver­ord­nungen ermächtigt, um abstrakte Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Von Laternenflügen gehe eine abstrakte Gefahr im Sinne einer Brandgefahr aus. Es bestehe ein hohes Brandrisiko aufgrund der Bauweise und der fehlenden Beherr­sch­barkeit von Fluglaternen. Seit 2008 sei es bereits zu mehreren Vorfällen gekommen. Das Aufstiegsverbot sei auch verhältnismäßig. Es sei geeignet durch Fluglaternen verursachte Brände zu verhindern. Gleich wirksame Mittel dieses Ziel zu erreichen, stehen nicht zur Verfügung, so dass das Verbot auch erforderlich sei. Es sei schließlich auch zumutbar. Die Benutzung von Fluglaternen stelle typischerweise ein Freizeit­ver­gnügen dar, auf das die Betroffenen ohne weitergehende Beein­träch­tigung verzichten können. Selbst wenn der Aufstieg von Fluglaternen als berufliche Tätigkeit ausgeübt werde, rechtfertige das Ziel Brände zu verhindern den Eingriff in die freie Berufsausübung.

Aufstiegs­ge­neh­migung nur bei hinreichend sicheren Ausschlusses einer Brandgefahr

Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung. Nach der Polizei­ver­ordnung könne eine Ausnahme vom Aufstiegsverbot zugelassen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Diese Voraussetzung sei dahingehend auszulegen, dass die Erteilung einer Aufstiegs­ge­neh­migung nur in Betracht komme, wenn im Einzelfall hinreichend sicher feststehe, dass die Laternenflüge keinen Brand auslösen können. Dies sei im vorliegenden Fall, angesichts des geplanten Aufstiegs in einem dicht besiedelten Stadtgebiet, zu verneinen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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