15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 3799

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil14.02.2007

Arcor klagt erfolglos gegen den Widerruf von Regulie­rungs­ver­pflich­tungen bei Glasfa­ser­lei­tungen

Das Telefon­un­ter­nehmen Arcor ist im Streit um eine Regulierung der "letzten Meile" im Netz der Deutschen Telekom AG erneut vor Gericht unterlegen. Es ging um den Zugang aus reiner Glasfaser. Dieser muss von der Bundes­netz­agentur nicht kontrolliert werden, entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Es bestätigte damit ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Köln. Der Zugang aus reiner Glasfaser muss nicht von der Bundes­netz­agentur kontrolliert werden, entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig am Mittwoch. Es bestätigte damit ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Köln. Die Vodafone-Tochter Arcor hatte eine Regulierung des Zugangs angestrebt, weil sie unter anderem höhere Gebühren befürchtet. Das Unternehmen warf der Bundes­netz­agentur eine unzureichende Marktanalyse vor.

Die Deutsche Telekom AG (DTAG) bietet ihren Wettbewerbern, darunter der Klägerin des vorliegenden Verfahrens (Arcor), seit 1997 Zugang zur Teilneh­me­r­an­schluss­leitung an. Diese führt als sogenannte „letzte Meile“ im Netz der DTAG vom Hauptverteiler zu den Teilneh­me­r­an­sch­lüssen der einzelnen Kunden. Herkömmlich wird diese Verbindung durch eine Kupfer­dop­pelader hergestellt. Doch gibt es auch Teilneh­me­r­an­schluss­lei­tungen aus reiner Glasfaser. Außerdem wurden Kombinationen von Kupfer- und Glasfa­ser­lei­tungen (hybride Systeme) verlegt; dies geschah in größerem Umfang in den neuen Bundesländern. Die damalige Regulie­rungs­behörde für Telekom­mu­ni­kation und Post, jetzt Bundes­netz­agentur, ging davon aus, dass alle diese Varianten nach der früheren Rechtslage (Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz vom 25. Juli 1996) der Regulierung unterlagen. Sie genehmigte noch im Jahr 2003 entsprechende Entgelte, die die DTAG für die Überlassung des Zugangs erhob.

Nach Inkrafttreten des neuen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes vom 22. Juni 2004 erließ die Behörde eine Regulie­rungs­ver­fügung. Darin verpflichtete sie die DTAG, anderen Unternehmen Zugang zum Teilneh­me­r­an­schluss in Form der Kupfer­dop­pelader einschließlich hybrider Varianten zu gewähren und unterwarf die diesbezüglichen Zugangsentgelte der Geneh­mi­gungs­pflicht. Dagegen widerrief die Behörde die Verpflichtung der DTAG, Zugang zum Teilneh­me­r­an­schluss in Form der reinen Glasfa­ser­leitung zu gewähren, sowie die Geneh­mi­gungs­pflicht der darauf bezogenen Zugangsentgelte. Sie begründete dies damit, dass der betreffende Markt in Anbetracht der beträchtlichen Marktmacht der DTAG zwar grundsätzlich regulie­rungs­be­dürftig sei. Teilneh­me­r­an­schluss­lei­tungen aus reiner Glasfaser, die nur für bestimmte Großkunden oder in eng abgegrenzten geografischen Gebieten wettbe­wer­bsfähig seien, zählten zu diesem Markt aber nicht. Die Marktstruktur in Bezug auf die Glasfaser unterscheide sich von dem übrigen Teilneh­me­r­an­schlussmarkt auch dadurch, dass die Wettbewerber im Verhältnis zur DTAG bereits ein Vielfaches an eigenen Glasfa­ser­lei­tungen nutzten. Deshalb sei der Zugang zur Teilneh­me­r­an­schluss­leitung aus reiner Glasfaser nicht regulie­rungs­be­dürftig.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen den Widerruf der Zugangs- und Entgelt­ge­neh­mi­gungs­pflicht, soweit sie sich auf die Glasfaser bezieht. Sie warf der Regulie­rungs­behörde eine unzureichende Marktanalyse vor und hielt den Teilneh­me­r­an­schlussmarkt für umfassend regulie­rungs­be­dürftig. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig stellte klar, dass auf dem früheren Rechtszustand beruhende gesetzliche Verpflichtungen wie die, umfassenden Zugang zur Teilneh­me­r­an­schluss­leitung zu gewähren und die betreffenden Entgelte vorab genehmigen zu lassen, unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen, sobald sie durch eine Regulie­rungs­ver­fügung nach neuem Recht ersetzt werden. Deshalb entspricht die angefochtene Regelung der Rechtslage. Über die Rechtmäßigkeit der nach neuem Recht durchgeführten Marktabgrenzung hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des BVerwG vom 14.02.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3799

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI