21.11.2024
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Dokument-Nr. 2409

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Urteil17.05.2006Bundesverwaltungsgericht6 C 22.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.05.2006

Keine Heranziehung der Deutsche Bahn AG zu Kosten der Bahnpolizei

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Deutsche Bahn AG nicht zur Zahlung eines Ausgleichs­be­trages für die Erfüllung bahnpo­li­zei­licher Aufgaben im Jahr 2002 in Höhe von ca. 64 Mio. Euro verpflichtet ist.

Im Jahre 1992 wurden dem damaligen Bundes­grenz­schutz (heute: Bundespolizei) die bahnpo­li­zei­lichen Aufgaben auf dem Gebiet der Bundes­ei­sen­bahnen im gesamten Bundesgebiet übertragen. Die Kosten hierfür wurden im vollen Umfang aus Steuermitteln aufgebracht, bis der Bundes­ge­setzgeber im Jahre 1999 durch ein Haushalts­sa­nie­rungs­gesetz eine Regelung in das Bundes­grenz­schutz­gesetz einführte, wonach die durch Erfüllung bahnpo­li­zei­licher Aufgaben begünstigten Verkehrs­un­ter­nehmen verpflichtet sind, dem Bundes­grenz­schutz für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Auf der Grundlage dieser Regelung zog die Grenz­schutz­di­rektion Koblenz die Deutsche Bahn AG zu dem Ausgleichs­betrag in oben genannter Höhe heran. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gab dagegen der Klage statt.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil das Gesetz nicht nur die Heranziehung der Deutsche Bahn AG bzw. ihrer mit Bahnverkehrs- und Infra­s­truk­tur­leis­tungen befassten Unter­neh­men­s­töchter, sondern darüber hinaus auch diejenige aller anderen Verkehrs­un­ter­nehmen vorschreibt, die durch die Erfüllung bahnpo­li­zei­licher Aufgaben begünstigt sind. Auf dem Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes verkehren nicht nur Züge der Deutsche Bahn AG, sondern auch Züge von privaten Konkurrenten. Auch diese Konkurrenten erlangen durch die Tätigkeit der Bahnpolizei Sicher­heits­vorteile und sind daher nach dem Gesetz ausgleichs­pflichtig, jedoch zu Abgaben nicht herangezogen worden. Aus diesem Grund erweist sich die der Heranziehung der Klägerin zu Grunde liegende Ausgleichs­ver­ordnung, in der allein sie als Abgaben­schuldnerin benannt ist, als nichtig und kann ihre Inanspruchnahme nicht rechtfertigen.

Über verfas­sungs­rechtliche Einwände gegen die Abgabenregelung im Bundes­grenz­schutz­gesetz hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zu entscheiden, weil die Heranziehung schon mit einfachem Gesetzesrecht nicht im Einklang steht. Dementsprechend kam auch keine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in Betracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des BVerwG vom 18.05.2006

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