21.11.2024
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Dokument-Nr. 2810

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.07.2006

Bundes­ver­wal­tuns­gericht bestätigt "Spendensanktion" gegen SPD

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sprungrevision der SPD gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen. Darin war deren Klage gegen einen Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Zahlung eines Betrages von 766 937,82 € und weiteren 1380,91 € abgewiesen worden. Der Bescheid ist darauf gestützt, die SPD habe das Parteiengesetz dadurch verletzt, dass sie anonyme Spenden angenommen und in ihrem Rechen­schafts­bericht für das Jahr 1999 zwei Spender unzutreffend angegeben habe, wodurch es zu einer überhöhten Ausschüttung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 gekommen sei.

Hintergrund der Maßnahmen des Präsidenten des Deutschen Bundestages war die sog. Wuppertaler Spendenaffäre. Im Zuge des Oberbür­ger­meis­ter­wahl­kampfs kam es im Jahre 1999 zu Geldleistungen eines in Wuppertal bekannten Bauunternehmers über eines seiner Unternehmen an die örtliche SPD. Der Bauunternehmer war an der Errichtung eines Factory Outlet Centers interessiert und erhoffte sich von dem Kandidaten der SPD, der sich allerdings bereits gegen das Objekt ausgesprochen hatte, letztlich eine bessere "Planungs­si­cherheit" für das Vorhaben als durch den Kandidaten der CDU, der er selbst als Mitglied angehörte. Er wollte daher den Kandidaten der SPD unterstützen und sagte zunächst die Bereitstellung von 1 Million DM für den Wahlkampf zu. Dabei gab er an, für ungenannte Spender in Vorleistung treten zu wollen. In mehreren Tranchen wurden 500 000 DM durch ein Unternehmen des Bauunternehmers entrichtet. Die Suche nach anderen Spendern gestaltete sich schwierig. Er selbst wollte jedoch nicht als Spender von 500 000 DM in Erscheinung treten, sondern nur von 100 000 DM, die in etwa seiner Spende an die CDU entsprach. Es gelang ihm, drei Personen zu veranlassen, sich als Spender angeben zu lassen. Der SPD-Unter­be­zirks­ge­schäfts­führer nahm eine entsprechende Spenden­auf­teilung in den Quartalsbericht des Unterbezirks und in den an die Bundes-SPD weiter­zu­lei­tenden Rechen­schafts­bericht auf. Nach routinemäßigen Überprüfungen der angeblichen Großspenden durch die Bundes-SPD stellte sich heraus, dass eine der genannten Privatpersonen nicht gespendet hatte; den entsprechenden Betrag übernahm eines der Unternehmen des Bauunternehmers. Die anderen beiden angeblichen Spender reagierten nicht. Der Bauunternehmer gab eine Erklärung dahin gehend ab, dass in seinem Auftrag über sein Unternehmen insgesamt 500 000 DM an den Unterbezirk Wuppertal weitergeleitet worden seien. Die Spenden seien teilweise von ihm erbracht worden, teilweise habe er sie bei Dritten eingesammelt, und im Übrigen sei er für zugesagte Spenden Dritter in Vorleistung getreten. In den Rechen­schafts­bericht der Bundes-SPD wurden das Unternehmen sowie die beiden Privatpersonen als Spender aufgenommen, die jedoch nicht gespendet hatten.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass der Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages zwar nicht, wie dieser angenommen hatte, seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Partei­en­ge­setzes in der Fassung seiner Novellierung im Jahre 2002 haben konnte, weil Vorgänge aus dem Jahre 1999 in Rede standen, auf welche die Neuregelung nicht angewendet werden kann. Der Bescheid erweist sich jedoch auf der Grundlage des Partei­en­ge­setzes in der Fassung von 1994 als rechtmäßig. Er war im Wesentlichen dahin umzudeuten, dass mit ihm die Gewährung der staatlichen Partei­en­fi­nan­zierung für das Jahr 2000 zurückgenommen und ein entsprechender Erstat­tungs­betrag gefordert worden ist. Die SPD Wuppertal hatte unrechtmäßige Spenden angenommen. Bei Annahme der Geldmittel zur Verwendung für Parteizwecke war für die dafür verant­wort­lichen Funktionsträger nicht feststellbar, wer die Spenden erbringen würde. Erst nachträglich in Erscheinung tretende Spender erkennt das Gesetz nicht an. Vielmehr müssen bei der Annahme der Spende die Person des Spenders und die Höhe des gespendeten Betrages feststehen. Es soll für die Partei­mit­glieder und die interessierte Öffentlichkeit klar sein, wer durch namhafte Spenden ggf. auf die Willensbildung und die Entscheidungen einer Partei Einfluss nehmen kann. Ist das nicht der Fall, dürfen Spenden nicht angenommen werden. Geschieht dies trotz des Verbotes, so muss die Partei insgesamt das Dreifache der unrechtmäßig erlangten Spende an den Präsidenten des Deutschen Bundestages abführen. Da die Partei außerdem in ihrem Rechen­schafts­bericht zwei natürliche Personen als Spender benannt hatte, die nicht gespendet hatten, war der auf diese Spenden bezogene Anteil der staatlichen Partei­en­fi­nan­zierung ebenfalls zu Unrecht ausgezahlt worden und konnte deshalb zurückgefordert werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/06 des BVerwG vom 26.07.2006

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