Die beiden durch die Genehmigungen begünstigten Unternehmen betreiben Mobilfunknetze; sie bieten ihren Kunden u.a. sog. Nahbereichs- (oder Homezone-) Produkte an, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind: Der Kunde erwirbt durch Zahlung eines Zusatzentgelts die Möglichkeit, mit seinem Mobiltelefon innerhalb eines Nahbereichs um einen geographischen Standort zu Festnetzkonditionen anzurufen oder angerufen zu werden. Ihm wird hierfür zusätzlich zu seiner Mobilfunknummer eine Festnetznummer aus dem Rufnummernbestand eines Festnetzbetreibers, des Kooperationspartners des betreffenden Mobilfunkunternehmens, zugeteilt. Unter dieser Festnetznummer ist der Mobilfunkkunde nur innerhalb des Nahbereichs erreichbar, während seine Erreichbarkeit unter der Mobilfunknummer - ggf. nach Anrufweiterleitung - unberührt bleibt.
Die Entgelte, die die beiden betroffenen Mobilfunkunternehmen für die Terminierung (Zustellung) von Anrufen erheben, die aus den anderen Netzen als dem eigenen Mobilfunknetz eingehen, unterliegen der Regulierung. Dies gilt auch für Anrufe, die im Rahmen der vorgenannten Nahbereichsprodukte aus dem Festnetz des Kooperationspartners ankommen.
Durch die umstrittenen Bescheide genehmigte die Bundesnetzagentur die Entgelte für die Anrufzustellung in die betreffenden beiden Mobilfunknetze für den Zeitraum von August 2006 bis November 2007 in Höhe genau festgelegter Beträge je Verbindungsminute. Sie versah die Entgeltgenehmigungen jedoch mit der Maßgabe, dass die genehmigten Entgelte (ohne Begrenzung) "unterschritten" werden durften, wenn Anrufe im Zusammenhang mit den Nahbereichsprodukten der beiden Mobilfunkunternehmen an geographische Rufnummern zugestellt wurden. Gegen diese Ausnahmeregelung wandten sich die klagenden Unternehmen, zwei Festnetzbetreiber, mit dem Argument, in der nicht näher eingegrenzten Unterschreitung der regulären Terminierungsentgelte liege ein missbräuchliches Preisdumping, welches die Verdrängung von Festnetzanschlüssen durch Mobilfunkanschlüsse fördere. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klagen ab. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihnen in der Revisionsinstanz dagegen statt.
Die angefochtenen Genehmigungen sind, soweit sie die Entgelte für die Anrufzustellung an geographische Rufnummern im Rahmen der Nahbereichsprodukte der beiden Mobilfunkunternehmen betreffen, zu unbestimmt. Durch die Gestaltung einer nach unten offenen Preisspanne stellten sie die - regulierungsbedürftigen - Terminierungsentgelte im praktischen Ergebnis von der Genehmigungspflicht weitgehend frei. Diese Unbestimmtheit eröffnete im Genehmigungszeitraum zumindest die Möglichkeit, die Unterdeckung der Terminierungskosten in einer Weise auszugleichen, die die Wettbewerbsmöglichkeiten der Festnetzbetreiber auf den Endkundenmärkten unlauter beeinträchtigen konnte. Die Bundesnetzagentur ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, dass die Kosten für die Terminierung von Anrufen zu geographischen (Nahbereichs-) Rufnummern, soweit sie nicht durch die (niedrigeren) Terminierungsentgelte gedeckt wurden, von den Nachfragern der Nahbereichsprodukte, d.h. den Endkunden der beiden betroffenen Mobilfunkunternehmen, durch höhere Anschluss- bzw. Verbindungsgebühren selbst bezahlt wurden. Sie hat aber keine Vorsorge dagegen getroffen, dass die Mobilfunkunternehmen (auch) durch etwaige andere Formen einer Querfinanzierung missbräuchliche Anreize für eine Abwanderung von Kunden aus dem Festnetz schaffen konnten. Die Wettbewerber haben einen Anspruch darauf, dass die Bundesnetzagentur durch inhaltlich bestimmte Entgeltgenehmigungen schon der Möglichkeit missbräuchlicher Gestaltung entgegenwirkt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online