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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 10443

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Urteil20.10.2010Bundesverwaltungsgericht6 C 18.09
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil17.06.2009, 21 K 5357/06
Gleichlautende Entscheidungen:
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil20.10.2010, 6 C 19.09
Vorinstanz zu 6 C 19.09:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil17.06.2009, 21 K 5382/06
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.10.2010

BVerwG: Genehmigung für Vorleis­tungs­entgelte wegen Missbrauchs­gefahr aufgehobenGenehmigungen betreffend der Anrufzustellung im Nahbereich sind zu unbestimmt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in hat zwei Entgelt­ge­neh­mi­gungen, die die Bundes­netz­agentur erteilt hatte, auf die Klagen von Wettbewerbern der entgelt­be­rech­tigten Unternehmen aufgehoben.

Die beiden durch die Genehmigungen begünstigten Unternehmen betreiben Mobilfunknetze; sie bieten ihren Kunden u.a. sog. Nahbereichs- (oder Homezone-) Produkte an, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind: Der Kunde erwirbt durch Zahlung eines Zusatzentgelts die Möglichkeit, mit seinem Mobiltelefon innerhalb eines Nahbereichs um einen geographischen Standort zu Festnetz­kon­di­tionen anzurufen oder angerufen zu werden. Ihm wird hierfür zusätzlich zu seiner Mobilfunknummer eine Festnetznummer aus dem Rufnum­mern­bestand eines Festnetz­be­treibers, des Koope­ra­ti­o­ns­partners des betreffenden Mobil­fun­k­un­ter­nehmens, zugeteilt. Unter dieser Festnetznummer ist der Mobilfunkkunde nur innerhalb des Nahbereichs erreichbar, während seine Erreichbarkeit unter der Mobilfunknummer - ggf. nach Anruf­wei­ter­leitung - unberührt bleibt.

Entgelte unterliegen Regulierung

Die Entgelte, die die beiden betroffenen Mobilfunkunternehmen für die Terminierung (Zustellung) von Anrufen erheben, die aus den anderen Netzen als dem eigenen Mobilfunknetz eingehen, unterliegen der Regulierung. Dies gilt auch für Anrufe, die im Rahmen der vorgenannten Nahbe­reich­s­produkte aus dem Festnetz des Koope­ra­ti­o­ns­partners ankommen.

Preisdumping fördere Verdrängung von Festnetz­an­sch­lüssen

Durch die umstrittenen Bescheide genehmigte die Bundesnetzagentur die Entgelte für die Anrufzustellung in die betreffenden beiden Mobilfunknetze für den Zeitraum von August 2006 bis November 2007 in Höhe genau festgelegter Beträge je Verbin­dungs­minute. Sie versah die Entgelt­ge­neh­mi­gungen jedoch mit der Maßgabe, dass die genehmigten Entgelte (ohne Begrenzung) "unterschritten" werden durften, wenn Anrufe im Zusammenhang mit den Nahbe­reich­s­pro­dukten der beiden Mobil­fun­k­un­ter­nehmen an geographische Rufnummern zugestellt wurden. Gegen diese Ausnah­me­re­gelung wandten sich die klagenden Unternehmen, zwei Festnetzbetreiber, mit dem Argument, in der nicht näher eingegrenzten Unterschreitung der regulären Termi­nie­rungs­entgelte liege ein missbräuch­liches Preisdumping, welches die Verdrängung von Festnetz­an­sch­lüssen durch Mobil­funk­an­schlüsse fördere. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klagen ab. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gab ihnen in der Revisi­ons­instanz dagegen statt.

Die angefochtenen Genehmigungen sind, soweit sie die Entgelte für die Anrufzustellung an geographische Rufnummern im Rahmen der Nahbe­reich­s­produkte der beiden Mobil­fun­k­un­ter­nehmen betreffen, zu unbestimmt. Durch die Gestaltung einer nach unten offenen Preisspanne stellten sie die - regulie­rungs­be­dürftigen - Termi­nie­rungs­entgelte im praktischen Ergebnis von der Geneh­mi­gungs­pflicht weitgehend frei. Diese Unbestimmtheit eröffnete im Geneh­mi­gungs­zeitraum zumindest die Möglichkeit, die Unterdeckung der Termi­nie­rungs­kosten in einer Weise auszugleichen, die die Wettbe­wer­bs­mög­lich­keiten der Festnetz­be­treiber auf den Endkun­den­märkten unlauter beeinträchtigen konnte. Die Bundes­netz­agentur ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, dass die Kosten für die Terminierung von Anrufen zu geographischen (Nahbereichs-) Rufnummern, soweit sie nicht durch die (niedrigeren) Termi­nie­rungs­entgelte gedeckt wurden, von den Nachfragern der Nahbe­reich­s­produkte, d.h. den Endkunden der beiden betroffenen Mobil­fun­k­un­ter­nehmen, durch höhere Anschluss- bzw. Verbin­dungs­ge­bühren selbst bezahlt wurden. Sie hat aber keine Vorsorge dagegen getroffen, dass die Mobil­fun­k­un­ter­nehmen (auch) durch etwaige andere Formen einer Querfi­nan­zierung missbräuchliche Anreize für eine Abwanderung von Kunden aus dem Festnetz schaffen konnten. Die Wettbewerber haben einen Anspruch darauf, dass die Bundes­netz­agentur durch inhaltlich bestimmte Entgelt­ge­neh­mi­gungen schon der Möglichkeit missbräuch­licher Gestaltung entgegenwirkt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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