18.10.2024
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Dokument-Nr. 34082

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Urteil12.06.2024Bundesverwaltungsgericht6 C 11.22 und 6 C 12.22
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.06.2024

Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetKlagen wegen Verfristung unzulässig

Klagen von Postkunden, mit denen die Aufhebung einer postrechtlichen Entgelt­ge­neh­migung in Bezug auf einzelne Entgelte begehrt wird, sind lediglich innerhalb eines Jahres ab Veröf­fent­lichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundes­netz­agentur zulässig. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in zwei Revisi­ons­ver­fahren entschieden.

Die Klägerinnen beider Verfahren sind Kunden der beigeladenen Deutsche Post AG. Die Bundes­netz­agentur hatte der Beigeladenen für lizenz­pflichtige Postdienst­leis­tungen für die Entgeltperioden 2016 bis 2018 sowie 2019 bis 2021 jeweils postrechtliche Entgelt­ge­neh­mi­gungen nach § 19 PostG erteilt. Die Entgelt­ge­neh­mi­gungen vom 4. Dezember 2015 bzw. vom 12. Dezember 2019 waren jeweils der Beigeladenen sowie den weiteren am Regulie­rungs­ver­fahren Beteiligten bekanntgegeben worden, nicht aber den Klägerinnen. Anschließend hatte die Bundes­netz­agentur die genehmigten Entgelte - wie von § 22 Abs. 4 PostG gefordert - in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Die Klägerinnen nahmen entgelt­re­gu­lierte Postdienst­leis­tungen in beiden Entgeltperioden in Anspruch. Das VG Köln hat die im September 2021 bzw. im Januar 2022 erhobenen Anfech­tungs­klagen der Klägerinnen als unzulässig abgewiesen. Zwar gelte mangels Bekanntgabe der Entgelt­ge­neh­mi­gungen gegenüber den Klägerinnen keine Klagefrist. Allerdings hätten diese ihr Klagerecht nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt. Die Klägerinnen seien längere Zeit untätig geblieben, obwohl man vernünf­ti­gerweise damit hätte rechnen können, dass sie etwas zur Wahrung ihrer Ansprüche unternehmen. Dadurch sei eine Situation geschaffen worden, auf die die Deutsche Post AG habe vertrauen dürfen.

Verfristung statt Verwirkung

Das BVerwG hat die hiergegen gerichteten Sprun­gre­vi­sionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Ihre Klagen sind unzulässig. Entgegen der Annahme des VG sind sie allerdings nicht verwirkt, sondern verfristet. Portoerhöhungen werden nicht nur von Amts wegen veröffentlicht, sondern über sie wird auch in den Medien berichtet. Die Brief­be­för­de­rungen der Deutsche Post AG stellen Massengeschäfte des täglichen Lebens dar, sodass die Kunden mit Portoerhöhungen zwangsläufig konfrontiert werden. Es drängt sich hierbei für jeden Postkunden auf, dass ihn eine Erkun­di­gungs­ob­lie­genheit trifft, wenn er sich Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Portoerhöhung verschaffen will.

Schon einfache Erkundigungen führen auf die Veröf­fent­li­chungen der Bundes­netz­agentur in ihrem Amtsblatt, das auf der Homepage dieser Behörde abrufbar ist. Dort lässt sich die Entgelt­ge­neh­migung unschwer einsehen. Wer sich als Postkunde dieser naheliegenden und zumutbaren anderweitigen Kennt­nis­nah­memög­lichkeit verschließt, darf sich nicht darauf berufen, die Entgelt­ge­neh­migung nicht amtlich bekanntgegeben bekommen zu haben. Vielmehr muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis genommen. Anknüpfend an die Veröf­fent­lichung der genehmigten Entgelte durch die Bundes­netz­agentur in ihrem Amtsblatt läuft für alle Kunden eine Jahresfrist in Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 9 der Postdienst­leis­tungs­ver­ordnung. Diese Frist haben die Klägerinnen versäumt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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