21.11.2024
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Dokument-Nr. 33292

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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.09.2023

Klagen gegen das vereins­rechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" überwiegend erfolglosStrafgesetz­widrigkeit für Vereinsverbot ausreichend und verhältnismäßig

Das mit Verfügung des Bundes­mi­nis­teriums des Innern (BMI) vom 7. Juli 2021 ausgesprochene Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" (Federation) und ihrer örtlichen Mitglieds-Chapter ist rechtmäßig. Jedoch erstreckt es sich nicht auf die "Bandidos Motorcycle Club Federation Mid Region", die "Bandidos Motorcycle Club Federation North Region" und die "Bandidos Motorcycle Club Federation South Region", die das BMI als identi­täts­wahrende Nachfolge­organisationen der Federation von deren Verbot mitumfasst sieht. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Im Juli 2021 verbot das BMI die Federation mitsamt 38 benannten Mitglieds-Chaptern als gebietlichen Teilor­ga­ni­sa­tionen, weil sie mit ihren Zwecken und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Die Federation vertrete als Teil des Bandidos MC einen Gebiets- und Machtanspruch im Rockermilieu, der zu bewaffneten und brutalen Ausein­an­der­set­zungen mit konkurrierenden Gruppen - insbesondere mit dem Hells Angels MC in Köln und dem Freeway Riders MC in Hagen - geführt habe. Ihr seien nicht nur die von ihren eigenen Funktionären, sondern auch die von Angehörigen ihrer Mitglieds-Chapter begangenen Straftaten zuzurechnen. Die Federation habe trotz der von ihr beschlossenen Selbstauflösung als verbotsfähiger Verein jedenfalls in Gestalt der Federations Mid, North und South Region als identi­täts­wah­render Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen weiterexistiert. Gegen die Verbots­ver­fügung haben neben der Federation 157 weitere Kläger Klage erhoben, nämlich 34 Mitglieds-Chapter der Federation, 120 Einzelkläger als Funktionäre der Federation oder Angehörige der Chapter sowie die Federations Mid, North und South Region.

Neugründungen keine identi­täts­wahrende Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat festgestellt, dass es sich bei den Federations Mid, North und South Region nicht um identi­täts­wahrende Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen der verbotenen Federation handelt. Hierfür wäre eine offensichtliche Identität in gebietlicher, organi­sa­to­rischer und personeller Hinsicht erforderlich, die nicht besteht. Die Anfech­tungs­klagen der verbotenen Federation und der übrigen Kläger hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht abgewiesen.

Straf­ge­set­z­wid­rigkeit prägt die Federation insgesamt

Die Federation stellte bei Erlass der Verbots­ver­fügung ungeachtet des von der Mitglie­der­ver­sammlung am 18. April 2021 gefassten Auflö­sungs­be­schlusses noch einen verbotsfähigen Verein dar, weil ihre Liquidation in vermö­gens­recht­licher Hinsicht noch nicht abgeschlossen war. Die Federation hat den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit verwirklicht. Denn sie haben die krimi­na­li­täts­för­dernden Strukturen der Federation in die Realität umgesetzt:. durch die Beschaffung von illegalen Waffen sowie durch die Auszeichnung von Chapter-Mitgliedern für Straftaten. Darüber hinaus sind der Federation die von den Angehörigen ihrer Mitglieds-Chapter begangenen Straftaten zuzurechnen, weil es sich bei den Chaptern um gebietliche Teilor­ga­ni­sa­tionen der Federation handelt, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG als bloße Gliederungen des Gesamtvereins zu behandeln sind. Die Straf­ge­set­z­wid­rigkeit prägt die Federation insgesamt, so dass das Verbot verhältnismäßig ist. Für die Verbotsbehörde bestand auch kein Anlass, diejenigen Mitglieds-Chapter von dem Verbot auszunehmen, aus denen heraus keine vereins­be­zogenen Straftaten begangen worden sind. Denn diese haben sich nicht in beachtlicher Weise von den straf­ge­set­z­widrigen Zwecken distanziert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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