18.10.2024
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Dokument-Nr. 30526

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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.07.2021

Bundes­nachrichten­dienst muss Auskünfte zu sog. Kennen­lern­terminen erteilenKein Anspruch auf Auskunft zu Einzel­ge­sprächen

Journalisten können auf der Grundlage des verfassungs­unmittelbaren Auskunfts­an­spruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundes­nachrichten­dienst (BND) mitteilt, welche Medienvertreter aus Anlass sog. Kennen­lern­termine Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin erhalten haben. Demgegenüber muss der BND nicht die Namen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien nennen, mit denen er auf deren Initiative Einzelgespräche geführt hat. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er bat den BND um Auskunft, welchen Medien­ver­tretern dieser Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt und mit welchen dieser im Jahr 2019 vertrauliche Einzelgespräche geführt hat. Ziel des Auskunfts­be­gehrens ist, Informationen über die Pressearbeit des BND und insbesondere über die Praxis der Einzelgespräche zu erhalten. Der BND hat vorprozessual nur einen Teil der Fragen beantwortet. Während des Klageverfahrens hat er weitere Fragen beantwortet und unter anderem mitgeteilt, dass seit Anfang 2019 bis zur Auskunft­s­er­teilung 44 Medienvertreter um Einzelgespräche nachgesucht haben und 51 Einzelgespräche geführt worden sind.

Kläger begehrt Auskunft zu Terminen mit Medien­ver­tretern und Einzel­ge­sprächen

Mit seiner Klage hat der Kläger Auskunft begehrt, welchen Medien­ver­tretern und welchen von ihnen vertretenen Medien der BND seit dem 4. Juni 2019 an welchem Tag aus welchem Anlass Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat und welche weiteren schriftlichen Informationen dem BND zu dem jeweiligen Termin vorliegen. Zudem hat er wissen wollen, mit welchen Medien­ver­tretern der BND an welchem Tag ein Einzelgespräch geführt hat und welche Medien diese vertreten haben.

BVerwG: BND muss Namen der aus Anlass für Kennen­lern­terminen zugelassenen Medien­ver­tretern nennen

Die Klage, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, hat teilweise Erfolg gehabt. Hinsichtlich des ersten Auskunfts­be­gehrens hat der BND während des Klageverfahrens mitgeteilt, dass er Medienvertreter Zugang zu seiner Liegenschaft aus Anlass von sog. Kennen­lern­terminen Zugang zu seiner Liegenschaft nur aus Anlass von sog. Kennen­lern­terminen gewährt hat. Insoweit hat der BND den Auskunftsanspruch erfüllt und die Klage war abzuweisen. Demgegenüber hatte die Klage insoweit Erfolg, als der BND darüber Auskunft zu erteilen hat, welchen Medien­ver­tretern er an welchem Tag zum Zwecke des Kennenlernens Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat. Dem Auskunfts­in­teresse stehen schutzwürdige private Interessen der betroffenen Journalisten und der von ihnen vertretenen Medien nicht entgegen. Der Nennung ihrer Namen kann der BND nicht das Recherche- und Redak­ti­o­ns­ge­heimnis entgegenhalten, weil die begehrten Auskünfte keinen Bezug zu einer konkreten Recherche erkennen lassen und daher keine Gefahr besteht, dass durch die Auskünfte über die Kennenlerntermine konkrete Recher­che­tä­tig­keiten aufgedeckt werden. Ebenso wenig steht das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Medienvertreter entgegen, da die Auskunft deren auf Öffentlichkeit angelegte berufliche Sphäre betrifft.

Kein Auskunfts­an­spruch zu Einzel­ge­sprächen

Soweit der Kläger weitere Auskünfte zu den Einzel­ge­sprächen begehrt hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Sollten die Namen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien sowie das Datum der Einzelgespräche bekannt werden, bestünde die Gefahr, dass diese Informationen Rückschlüsse auf die konkreten Recher­che­tä­tig­keiten zulassen. Diese Informationen können unter Berück­sich­tigung des zeitlichen Rahmens, auf den sich das Auskunfts­be­gehren bezieht, und unter Einbeziehung von Veröf­fent­li­chungen der jeweiligen Medienvertreter Anhaltspunkte zu deren konkreten Recherchethemen geben. Dies stellt einen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redak­ti­o­ns­ge­heimnis der betroffenen Medienvertreter und Medien dar mit der Folge, dass das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunfts­in­teresse des Klägers im Rahmen der gebotenen Abwägung der wider­strei­tenden Interessen nicht überwiegt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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