21.11.2024
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Dokument-Nr. 29915

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Urteil26.02.2021Bundesverwaltungsgericht5 C 17.19 D, 5 C 15.19 D und 5 C 15.19 D
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.02.2021

Keine Entschädigung für Kommunen und kommunalen Zweckverbänden wegen überlangem Streit mit BürgernWahrnehmung eines Selbst­verwaltungs­rechts entscheidend

Kommunen und kommunale Zweckverbände können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungs­gerichtlichen Verfahrens haben, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbst­verwaltungs­recht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Kläger und Revisionskläger sind eine Stadt sowie ein kommunaler Wasserverband. Sie begehren von dem beklagten Land Brandenburg jeweils eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer von abgaben­recht­lichen Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht. In diesen Verwal­tungs­rechtss­trei­tig­keiten hatten Bürger Beitrags- oder Gebüh­ren­be­scheide angefochten, die von den Klägern als Träger der örtlichen Wasser­ver­sorgung und Abwas­ser­be­sei­tigung erlassen worden waren. Nach dem Abschluss dieser als überlang gerügten Gerichts­ver­fahren haben die Kläger Entschä­di­gungs­klagen gegen das Land erhoben, die das dafür erstinstanzlich zuständige Oberver­wal­tungs­gericht abgewiesen hat. Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg.

Wahrnehmung eines Selbst­ver­wal­tungsrecht entscheidend

Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, weil sie nicht als entschä­di­gungs­be­rechtigte Verfah­rens­be­teiligte des jeweils als überlang gerügten Gerichts­ver­fahrens im Sinne der Entschä­di­gungs­re­gelung des § 198 des Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setzes (GVG) anzusehen sind. Dazu zählen Träger der öffentlichen Verwaltung wie die Kläger nur dann, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbst­ver­wal­tungs­rechts an dem Verfahren beteiligt gewesen sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Das ist in verwal­tungs­ge­richt­lichen Streitigkeiten nur dann der Fall, wenn es sich um einen Streit mit einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (etwa der Rechts­auf­sichts­behörde) handelt, nicht aber in Streitigkeiten, welche die Gemeinde oder der Wasserverband als Träger der öffentlichen Verwaltung mit einem Bürger führt. Denn unabhängig davon, ob das Selbstverwaltungsrecht - wie für Gemeinden - im Grundgesetz selbst geregelt oder wie - im Fall des Wasserverbandes - durch (einfaches) Gesetzesrecht begründet ist, handelt es sich dabei um ein Kompetenzrecht, das nur durch einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung verletzt und diesem gegenüber verwal­tungs­ge­richtlich geltend gemacht werden kann, nicht aber gegenüber einem Bürger.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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