18.10.2024
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Dokument-Nr. 32721

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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.01.2023

Normen­kontroll­antrag des BUND gegen Bebauungsplan für die Lindauer Therme zulässigRechts­schutz­bedürfnis für einen Normen­kontroll­antrag des Umweltverbandes gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens

Das Rechts­schutz­bedürfnis für einen Normen­kontroll­antrag eines Umweltverbandes gegen einen vorha­ben­be­zogenen Bebauungsplan entfällt nicht mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorha­ben­be­zogenen Bebauungsplan Nr. 110 „Therme und Freizeitbad, Eissporthalle“ der Antragsgegnerin. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat den Normenkontrollantrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 abgelehnt. Dieser sei nachträglich unzulässig geworden. Es fehle das für ein Normen­kon­troll­ver­fahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Therme nahezu fertiggestellt sei.

BVerwG: Rechts­schutz­be­dürfnis wegen Antragsbefugnis gegeben

Die Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurück­ver­weisung der Sache an den Verwal­tungs­ge­richtshof. Der Normen­kon­trol­lantrag ist zulässig. Dem Antragsteller kann insbesondere das Rechts­schutz­be­dürfnis nicht abgesprochen werden. Zwar ist auch für einen Umweltverband ein Rechts­schutz­be­dürfnis zu fordern. Dieses ist aber bei der hier nach § 2 Abs. 1 UmwRG bestehenden Antragsbefugnis grundsätzlich gegeben.

Erfolgreicher Normen­kon­trol­lantrag als Beitrag für Verbesserung des Umweltschutzes

Es entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil die Therme zwischen­zeitlich fertiggestellt und in Betrieb genommen worden ist. Sollte der Normen­kon­trol­lantrag erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung. Auf eine solche Neuplanung kann ein Umweltverband wegen seiner ihm durch geltendes Recht eingeräumten besonderen Stellung hinwirken. Die Neuplanung kann zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen. Für sie können die Erkenntnisse aus dem Normen­kon­troll­ver­fahren nutzbar gemacht werden. Folglich ist eine Entscheidung in der Sache nicht nutzlos.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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