18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2022

Zwischenlager für radioaktive Abfälle im Gewerbegebiet unzulässigGefah­ren­po­tential der radioaktiven Abfälle überschreitet den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad

Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist in einem Gewerbegebiet bauplanungs­rechtlich unzulässig. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzung­s­än­derung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen, die für eine spätere Verbringung in ein Endlager konditioniert sind. Das Vorha­ben­grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben sei im Gewerbegebiet baupla­nungs­rechtlich unzulässig.

Gefah­ren­po­tential bestimmt Stand­or­tent­scheidung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist im Gewerbegebiet unzulässig. Es überschreitet bei typisierender Betrachtung wegen des Gefah­ren­po­tentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterliegen speziellen Vorschriften des Atom- und Strah­len­schutz­rechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefah­ren­po­tential der radioaktiven Abfälle hat auch Bedeutung für die Stand­or­tent­scheidung. Dies kann der Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB entnommen werden, der auch dem Strah­len­mi­ni­mie­rungsgebot Rechnung trägt. Dieser zentrale Grundsatz des Strah­len­schutzes steht der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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