Die von der Stadt Karlsruhe erteilte Baugenehmigung für die Einrichtung eines türkischen Konsulats in einem bisher von der Post genutzten, in der Nachbarschaft von Wohnhäusern liegenden Betriebsgebäude ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die vorangegangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg bestätigt.
In dem behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Nutzungsänderung hatten zahlreiche Anwohner die Befürchtung geäußert, dass es zu terroristischen Anschlägen auf das Konsulat kommen könne, und gefordert, wegen der Gefährdung der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen die Baugenehmigung zu versagen. Gegen die Genehmigung, die verschiedene Auflagen zur Sicherung des Konsulats enthält, hat der Kläger, dem in der Nachbarschaft eine Eigentumswohnung gehört, Anfechtungsklage erhoben. Das Konsulat hat in der Zwischenzeit seine Tätigkeit aufgenommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Genehmigung verletze nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Die vom Kläger geltend gemachten Gefahren terroristischer Anschläge könnten dem Bauvorhaben nicht zugerechnet werden. Solchen von außen kommenden, nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Konsulats hervorgerufenen Gefahren könne nicht mit Mitteln des Bauplanungsrechts, sondern nur durch polizeiliche und sonstige ordnungsrechtliche Maßnahmen entgegengewirkt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsansicht entgegengetreten. Derartige durch Dritte verursachte, mit der Nutzung eines Gebäudes zusammenhängende Gefahren seien auch bauplanungsrechtlich bei der Erteilung von Baugenehmigungen von Bedeutung und nicht allein Aufgabe des Polizei- und Ordnungsrechts. Im Ergebnis wurden die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen allerdings bestätigt. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs besteht für das türkische Konsulat in Karlsruhe keine konkrete Anschlagsgefahr, sondern nur eine unspezifische Besorgnis einer allgemeinen Gefährdungslage. Allerdings muss die Baugenehmigungsbehörde unter Einbeziehung der Polizei- und Sicherheitsbehörden eine Prognose darüber anstellen, ob dann, wenn aufgrund einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage mit konkreten Anschlagsgefahren gerechnet werden muss, durch weitergehende Sicherungsmaßnahmen die dann bestehende Situation beherrscht werden kann, ohne dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Umgebung kommt. Für eine solche mangelnde Beherrschbarkeit bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des BVerwG vom 25.01.2007