21.11.2024
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Dokument-Nr. 3704

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Urteil25.01.2007Bundesverwaltungsgericht4 C 1.06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2007, 1002Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2007, Seite: 1002
  • BRS 71 Nr. 169Baurechtssammlung (BRS), Band: 71, Nummer: 169
  • BVerwGE 128, 118Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerwGE), Band: 128, Seite: 118
  • DÖV 2007, 795Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2007, Seite: 795
  • IBR 2007, 399Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2007, Seite: 399
  • NVwZ 2007, 587Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2007, Seite: 587
  • ZfBR 2007, 346Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2007, Seite: 346
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ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2007

Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für türkisches KonsulatAngst der Anwohner vor Terror­an­schlägen rechtfertigt keine Untersagung

Ein Anwohner ist mit einer Klage gegen die Errichtung eines türkischen Konsulats in seiner Nachbarschaft gescheitert. Der Anwohner hat sich in seiner Klage vor allem darauf berufen, dass er terroristische Anschläge auf das Konsulat befürchte. Das Bundes­ver­waltungs­gericht sah keine konkrete Anschlagsgefahr, sondern nur eine "unspezifische Besorgnis einer allgemeinen Gefährdungslage" und wies daher die Nachbarklage ab.

Die von der Stadt Karlsruhe erteilte Baugenehmigung für die Einrichtung eines türkischen Konsulats in einem bisher von der Post genutzten, in der Nachbarschaft von Wohnhäusern liegenden Betriebsgebäude ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Entscheidung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig die vorangegangenen Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe und des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden- Württemberg bestätigt.

In dem behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Nutzung­s­än­derung hatten zahlreiche Anwohner die Befürchtung geäußert, dass es zu terroristischen Anschlägen auf das Konsulat kommen könne, und gefordert, wegen der Gefährdung der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen die Baugenehmigung zu versagen. Gegen die Genehmigung, die verschiedene Auflagen zur Sicherung des Konsulats enthält, hat der Kläger, dem in der Nachbarschaft eine Eigen­tums­wohnung gehört, Anfech­tungsklage erhoben. Das Konsulat hat in der Zwischenzeit seine Tätigkeit aufgenommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Genehmigung verletze nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Die vom Kläger geltend gemachten Gefahren terroristischer Anschläge könnten dem Bauvorhaben nicht zugerechnet werden. Solchen von außen kommenden, nicht durch die bestim­mungs­gemäße Nutzung des Konsulats hervorgerufenen Gefahren könne nicht mit Mitteln des Baupla­nungs­rechts, sondern nur durch polizeiliche und sonstige ordnungs­rechtliche Maßnahmen entgegengewirkt werden.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dieser Rechtsansicht entge­gen­ge­treten. Derartige durch Dritte verursachte, mit der Nutzung eines Gebäudes zusam­men­hängende Gefahren seien auch baupla­nungs­rechtlich bei der Erteilung von Bauge­n­eh­mi­gungen von Bedeutung und nicht allein Aufgabe des Polizei- und Ordnungsrechts. Im Ergebnis wurden die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen allerdings bestätigt. Denn nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs besteht für das türkische Konsulat in Karlsruhe keine konkrete Anschlagsgefahr, sondern nur eine unspezifische Besorgnis einer allgemeinen Gefährdungslage. Allerdings muss die Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde unter Einbeziehung der Polizei- und Sicher­heits­be­hörden eine Prognose darüber anstellen, ob dann, wenn aufgrund einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage mit konkreten Anschlags­ge­fahren gerechnet werden muss, durch weitergehende Siche­rungs­maß­nahmen die dann bestehende Situation beherrscht werden kann, ohne dass es zu unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen für die Umgebung kommt. Für eine solche mangelnde Beherr­sch­barkeit bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des BVerwG vom 25.01.2007

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