15.11.2024
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Dokument-Nr. 1344

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Urteil24.11.2005Bundesverwaltungsgericht4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 3.05 und 4 C 8.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.11.2005

Entscheidungen zum großflächigen Einzelhandel

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat mehrere Entscheidungen zur baupla­nungs­recht­lichen Zulässigkeit von großflächigen Einzel­han­dels­be­trieben getroffen. Das Gericht war in mehreren Verfahren mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Merkmale eines großflächigen Einzel­han­dels­be­triebes zu bejahen sind.

Im ersten Verfahren war insbesondere zu klären, ab welcher Größenordnung ein Einzel­han­dels­betrieb als großflächig anzusehen ist. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Einzel­han­dels­betrieb als großflächig einzuordnen ist, wenn er eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreitet. Ist dies der Fall, ist das Vorhaben grundsätzlich nur in Kern- und Sondergebieten zulässig.

In die Verkaufsfläche einzubeziehen sind alle Flächen, die vom Kunden betreten werden können oder die er – wie bei einer Fleischtheke mit Bedienung durch Geschäfts­personal – einsehen, aber aus hygienischen und anderen Gründen nicht betreten darf. Dabei kommt es nicht auf den Standort der Kassen an, so dass auch der Bereich, in den die Kunden nach der Bezahlung der Waren gelangen, einzubeziehen ist. Nicht zur Verkaufsfläche gehören dagegen die reinen Lagerflächen und abgetrennte Bereiche, in denen beispielsweise die Waren zubereitet und portioniert werden.

In mehreren weiteren Verfahren war zu klären, unter welchen Voraussetzungen Flächen im selben Gebäude, auf denen unter­schiedliche Waren verkauft werden, als Teile eines einheitlichen Einzel­han­dels­be­triebs anzusehen und damit bei der Berechnung der "Großflächigkeit" zu berücksichtigen sind. Dabei ging es in zwei Verfahren um die Einbeziehung eines – bautechnisch und in den Betrie­b­s­a­b­läufen jeweils eigenständigen – Backshops und eines Zeitschrif­ten­ge­schäfts in ein Lebens­mit­tel­ge­schäft. Das Oberver­wal­tungs­gericht Brandenburg hat beide Ladengeschäfte bei der Ermittlung der Verkaufsfläche einbezogen und auf diese Weise eine maßgebende Fläche von mehr als 800 qm errechnet. Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gefolgt.

In einem weiteren Verfahren wurde um die Zusam­men­rechnung eines Geträn­ke­fach­handels mit einem Lebens­mit­tel­dis­counter gestritten. In diesem Fall hat die Vorinstanz (Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen) eine Addition der Flächen als unzulässig angesehen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 63/05 des BVerwG vom 24.11.2005

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