23.11.2024
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Dokument-Nr. 31950

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Bundesverwaltungsgericht Urteil05.07.2022

Höchst­spannungs­freileitung darf gebaut werden - Erdkabel keine zumutbare AlternativeKlage gegen die Ucker­ma­rk­leitung erfolglos

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klage einer Umwelt­schutz­vereinigung gegen eine Höchst­spannungs­freileitung im Land Brandenburg abgewiesen.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung und den Betrieb der sog. Ucker­ma­rk­leitung. Die Leitung, ein Vorhaben nach dem Energie­lei­tungs­aus­bau­gesetz (EnLAG), soll als Höchstspannungsfreileitung auf einer Strecke von 116 km die Umspannwerke Bertikow und Neuenhagen verbinden. Teilstrecken sollen innerhalb oder in der Nähe von Europäischen Vogel­schutz­ge­bieten geführt werden. Die Leitung quert auf einer Länge von 18 km das Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin und auf einer Länge von 6,5 km das Vogel­schutz­gebiet Randow-Welse-Bruch. Zudem verläuft sie westlich von Landin zwischen zwei Teilgebieten des Vogel­schutz­ge­bietes Unteres Odertal, dem Landiner Haussee und dem Felchowsee, ohne das Gebiet direkt in Anspruch zu nehmen.

Ursprünglicher Planfest­stel­lungs­be­schluss rechtswidrig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte den ursprünglichen Planfest­stel­lungs­be­schluss aus dem Jahr 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwG 154, 73), weil das Risiko eines Vogelverlustes durch Leitungsanflug nicht artspezifisch untersucht worden war. Die Behörde holte diese Prüfung in einem ergänzenden Verfahren nach, das sie im August 2020 mit einem Planer­gän­zungs­be­schluss abschloss.

Klage gegen Planer­gän­zungs­be­schluss erfolglos

Die dagegen erhobene Klage einer Umwelt­schutz­ver­ei­nigung blieb erfolglos. Die beklagte Behörde durfte eine erhebliche Beein­träch­tigung des Vogel­schutz­ge­bietes Unteres Odertal für ausgeschlossen halten. Auf der Grundlage einer ausreichenden Bestand­s­er­fassung hat sie das Risiko eines Leitungsanflugs für die einzelnen Vogelarten untersucht. Ihr Vorgehen war methodisch nicht zu beanstanden und konnte hinreichend sicher zeigen, dass eine erhebliche Gefährdung bestimmter Wasservögel, insbesondere Rohr- und Zwergdommeln und Kleiner Sumpfhühner, ausgeschlossen ist. Dabei durfte die Behörde eine – jeweils artspezifisch zu beurteilende – Wirksamkeit der planfest­ge­stellten Vogel­schutz­marker annehmen.

Errichtung eines Erdkabels keine zumutbare Alternative

Eine erhebliche Beein­träch­tigung der Vogel­schutz­gebiete Schorfheide-Chorin und Randow-Welse-Bruch hat die Behörde nicht ausgeschlossen. Sie durfte das Vorhaben aber insoweit im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen. Insbesondere war die Errichtung eines Erdkabels keine zumutbare Alternative. Denn der Gesetzgeber hat für den Bereich des Energie­lei­tungs­aus­bau­ge­setzes die Errichtung von Erdkabeln wirksam auf bestimmte Pilotvorhaben beschränkt, zu denen die Ucker­ma­rk­leitung nicht gehört.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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