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Dokument-Nr. 30612

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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.07.2021

Klagen gegen Höchst­spannungs­freileitung durch Birkenwerder erfolglosPlan­feststellungs­beschluss rechtmäßig

Das Bundes­verwal­tungs­gericht hat die Klagen gegen den Plan­feststellungs­beschluss für eine 380-kV-Freileitung von Neuenhagen nach Henningsdorf abgewiesen.

Die Leitung ist der östliche Abschnitt des Gesamtvorhabens "380-kV-Nordring Berlin", ein Vorhaben nach dem Energie­lei­tungs­aus­bau­gesetz. Die planfest­ge­stellte Leitung soll teils im Verbund mit der Autobahn A 10 und weit überwiegend auf der Trasse einer bestehenden und künftig abzubauenden Freileitung geführt werden. Sie quert auf mehreren Kilometern auf der Nordseite der Autobahn A 10 das Gebiet der Gemeinde Birkenwerder. Dort befinden sich Wohnhäuser, Kleingärten und Wochenendhäuser.

BVerwG bejahrt Bedarf für die Leitung

Die Klagen der Gemeinde Birkenwerder, eines Umweltverbandes und Privater gegen den Planfeststellungsbeschluss blieben erfolglos. Fehler im Verwal­tungs­ver­fahren hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht verneint. Insbesondere genügten die für die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung ausgelegten Unterlagen, um die Auswirkungen des Vorhabens genau zu erkennen. Der Bundes­ge­setzgeber hat den Bedarf für die Leitung festgestellt; diese Entscheidung ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

Trassenführung frei von Abwägungs­fehlern

Die Verlegung eines Erdkabels oder andere Kabellösungen etwa eine Einhausung entlang einer Lärmschutzwand schieden von Rechts wegen aus, weil das Energie­lei­tungs­aus­bau­gesetz die Errichtung von Freileitungen vorsieht. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss hat sich frei von beachtlichen Abwägungs­fehlern für die Trasse durch Birkenwerder und damit gegen eine großräumige Umgehung von Birkenwerder und Borgsdorf entschieden.

Masten werden auf Grundstücke auch nicht erdrückend wirken

Nach Auffassung des BVerwG durfte der Planfest­stel­lun­ges­be­schluss auch berücksichtigen, dass die gewählte Trasse durch die Bestandstrasse vorbelastet ist und die Leitung gebündelt mit der Autobahn geführt wird. Die Alter­na­tiv­trassen wären dagegen teurer gewesen, hätten einen Landschaftsraum neu in Anspruch genommen und ein unionsrechtlich geschütztes FFH-Gebiet gequert. Die kleinräumigen Situationen sind fehlerfrei bewältigt. Insbesondere werden die Masten auf die Grundstücke der Kläger nicht erdrückend wirken.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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