23.11.2024
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Dokument-Nr. 31973

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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.07.2022

Klagen gegen eine Höchst­spannungs­leitung zwischen Frechen und Brühl erfolglosHöchst­spannungs­freileitung darf gebaut werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat zwei Klagen gegen eine Höchst­spannungs­freileitung südwestlich von Köln abgewiesen.

Die Leitung, ein Vorhaben nach dem Energie­lei­tungs­aus­bau­gesetz (EnLAG), soll unter anderem die Punkte Frechen und Brühl verbinden und dabei den Ortsteil Hürth-Efferen durchqueren. Für den Neubau werden die Trassenräume vorhandener Freileitungen genutzt, die demontiert und auf dem Gestänge der neuen Leitung mitgeführt werden sollen.

Ursprünglicher Planfest­stel­lungs­be­schluss war rechtswidrig

Die Kläger sind Erbbau­be­rechtigte an einem Wohngrundstück in unmittelbarer Nähe der geplanten Trasse. Auf ihre Klage hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2016 in diesem Abschnitt für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263), weil die Möglichkeit einer südlichen Umgehung der Ortslage Hürth nicht ausreichend ermittelt worden war.

Festhalten an ursprünglicher Trasse nach Planer­gän­zungs­ver­fahren

In einem Planer­gän­zungs­ver­fahren wurden Varianten geprüft, bei denen die Leitung von Frechen aus zunächst nach Südosten geführt und nach Querung des Waldgebiets zwischen dem Hürther Waldsee und dem Otto-Maigler-See, in dem sich auch das Natur­schutz­gebiet "Waldseenbereich Theresia" befindet, Richtung Brühl verschwenkt wird. Im Ergebnis verwarf der Planer­gän­zungs­be­schluss diese Varianten und hielt an der ursprünglichen Trasse fest. Die dagegen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Die gerügten Verfah­rens­fehler liegen nicht vor, insbesondere konnte auf eine erneute vollständige Anhörung und einen Erörte­rungs­termin verzichtet werden.

Festhalten an Antragstrasse nach Abwägung nicht zu beanstanden

Die Abwägung leidet nicht (mehr) an erheblichen Mängeln. Einige Varianten durften schon im Wege einer Grobprüfung verworfen werden. Auch die Möglichkeit, den Chemiepark Knapsack zu queren, musste nicht weiterverfolgt werden. Die für und gegen die näher betrachteten Trassen­va­rianten sprechenden Belange, darunter vor allem die Beein­träch­ti­gungen der Anwohner und der Siedlungs­struktur sowie von Natur und Landschaft, wurden im Wesentlichen ausreichend ermittelt, bewertet und gewichtet. Das Festhalten an der Antragstrasse war daher nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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