21.11.2024
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Dokument-Nr. 33931

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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.04.2024

2G-Zugangs­beschränkungen für nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienende Ladengeschäfte durch die saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Dezember 2021 und Januar 2022 waren nicht hinreichend bestimmtZugangs zu nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Ladengeschäften nur mit 2G-Nachweis* waren unvereinbar mit dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen

Die Regelungen der saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 über die Zulässigkeit des Zugangs zu nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Ladengeschäften nur mit 2G-Nachweis* waren unvereinbar mit dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 VO-CP vom 30. Dezember 2021 und § 6 Abs. 1 Nr. 6 VO-CP vom 12. Januar 2022 war der Zugang zu Ladenlokalen nur mit 2G-Nachweis zulässig; nach Absatz 3 hatten die Betreiber der Ladenlokale die Einhaltung der Nachweis­pflichten sicherzustellen. Davon ausgenommen waren Ladenlokale, deren Waren- oder Dienst­leis­tungs­angebot der Deckung des täglichen Bedarfs diente. Zur Deckung des täglichen Bedarfs gehörten insbesondere die in § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bzw. Nr. 6 Satz 2 aufgeführten Betriebe, Einrichtungen und Waren. Das OVG des Saarlandes hat auf die Normen­kon­trol­lanträge von Betreibern von Elektro­nik­fach­märkten festgestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 VO-CP vom 30. Dezember 2021 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VO-CP vom 12. Januar 2022 unwirksam waren.

Tatsa­chen­grundlage zu schmal

Das BVerwG hat die dagegen gerichtete Revision des Saarlandes zurückgewiesen. Nach der für das BVerwG verbindlichen Auslegung der Landes­ver­ord­nungen durch das OVG war der Anwen­dungs­bereich der Ausnah­me­re­gelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bzw. Nr. 6 Satz 2 VO-CP unklar. Ausgehend davon hat das OVG ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, die Regelungen hätten den Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht genügt. Soweit das OVG auf die Normen­kon­trol­lanträge der Antrag­stel­le­rinnen außerdem festgestellt hat, dass § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 VO-CP vom 22. Dezember 2021unwirksam war, hatte die Revision des Saarlandes Erfolg. Das BVerwG hat das Urteil des OVG insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OVG hat die Bewertung, die Ausnahme von der 2G Zugangs­be­schränkung für Misch­sor­ti­menter (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. o VO-CP vom 22. Dezember 2021**) habe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, auf zu schmaler Tatsa­chen­grundlage getroffen; seine Feststellungen genügen nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleich­be­handlung zu verneinen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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