21.11.2024
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Dokument-Nr. 3508

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Urteil14.12.2006Bundesverwaltungsgericht3 C 36.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.12.2006

Kein Anspruch auf Rückgabe enteigneter Kunst­ge­gen­stände nach Tätigkeit für die NSDAPEngagement für den Natio­nal­so­zi­a­lismus verwehrt Erben Ausgleichs­leis­tungen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die mehrjährige Tätigkeit als Gauredner der NSDAP als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Systems zu werten ist und zum Ausschluss von einer Ausgleichs­leistung, hier der Rückgabe von Kunst­ge­gen­ständen, führt.

Dr. S., der Rechtsvorgänger der Kläger, wurde 1935 Chefarzt einer Frauenklinik. Er war im Juni 1930 in die NSDAP und in die SA eingetreten. Ab 1930 war er zunächst als Bezirks- und dann als Gauredner der NSDAP im Einsatz. Daneben war er mehrere Jahre Bezirksobmann des NS-Ärztebundes und Leiter des Amtes für Volksgesundheit in A. sowie Vorsitzender einer Bezirk­s­ärz­te­kammer. In der SA erreichte er 1932 den Rang eines Sanitäts-Stand­ar­ten­führers. Er wurde außerdem zum Beisitzer an einem Erbge­sund­heits­gericht berufen und wirkte an Beschlüssen mit, in denen auf die Sterilisation von an Schizophrenie Erkrankten erkannt wurde. Im Juli 1945 wurde Dr. S. inhaftiert und sein Vermögen auf besat­zungs­ho­heit­licher Grundlage entschä­di­gungslos enteignet. 1950 verstarb er in der Haft. Den Antrag der Erben auf Rückgabe von enteigneten Kunst­ge­gen­ständen lehnte die Beklagte ab, da Dr. S. dem natio­nal­so­zi­a­lis­tischen System erheblichen Vorschub geleistet und durch seine Tätigkeit am Erbge­sund­heits­gericht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechts­s­taat­lichkeit verstoßen habe. Das Verwal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Auch die Revision der Kläger blieb erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat bestätigt, dass bereits die Tätigkeit von Dr. S. als Gauredner einen Anspruchs­aus­schluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG rechtfertigt. Dieses Amt sei gerade auf die Verbreitung der natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Ideologie ausgerichtet gewesen. Dr. S. sei von 1930 an als Gauredner und damit in einer herausgehobenen Position tätig gewesen, die nur bei intensivem Einsatz für die NSDAP und der erforderlichen Befähigung als Redner zu erreichen gewesen sei. Sein erfolgreicher Einsatz für die NSDAP werde in Beurteilungen des NSDAP-Kreisleiters sowie des Gauobmanns des NS-Lehrerbundes ausdrücklich hervorgehoben. Die Tätigkeit als mit der Erbge­sund­heitslehre besonders vertrauter Arzt an einem Erbge­sund­heits­gericht und die weiteren Funktionen von Dr. S. in der NSDAP, der SA und NS-Gliederungen belegten sein intensives Engagement für die Sache des Natio­nal­so­zi­a­lismus. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erforderlich, jeden einzelnen Rednereinsatz nachzuweisen, um ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Systems annehmen zu können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/06 des BVerwG vom 14.12.2006

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