Dokument-Nr. 3508
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.12.2006
Kein Anspruch auf Rückgabe enteigneter Kunstgegenstände nach Tätigkeit für die NSDAPEngagement für den Nationalsozialismus verwehrt Erben Ausgleichsleistungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die mehrjährige Tätigkeit als Gauredner der NSDAP als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu werten ist und zum Ausschluss von einer Ausgleichsleistung, hier der Rückgabe von Kunstgegenständen, führt.
Dr. S., der Rechtsvorgänger der Kläger, wurde 1935 Chefarzt einer Frauenklinik. Er war im Juni 1930 in die NSDAP und in die SA eingetreten. Ab 1930 war er zunächst als Bezirks- und dann als Gauredner der NSDAP im Einsatz. Daneben war er mehrere Jahre Bezirksobmann des NS-Ärztebundes und Leiter des Amtes für Volksgesundheit in A. sowie Vorsitzender einer Bezirksärztekammer. In der SA erreichte er 1932 den Rang eines Sanitäts-Standartenführers. Er wurde außerdem zum Beisitzer an einem Erbgesundheitsgericht berufen und wirkte an Beschlüssen mit, in denen auf die Sterilisation von an Schizophrenie Erkrankten erkannt wurde. Im Juli 1945 wurde Dr. S. inhaftiert und sein Vermögen auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignet. 1950 verstarb er in der Haft. Den Antrag der Erben auf Rückgabe von enteigneten Kunstgegenständen lehnte die Beklagte ab, da Dr. S. dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet und durch seine Tätigkeit am Erbgesundheitsgericht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Auch die Revision der Kläger blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass bereits die Tätigkeit von Dr. S. als Gauredner einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG rechtfertigt. Dieses Amt sei gerade auf die Verbreitung der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtet gewesen. Dr. S. sei von 1930 an als Gauredner und damit in einer herausgehobenen Position tätig gewesen, die nur bei intensivem Einsatz für die NSDAP und der erforderlichen Befähigung als Redner zu erreichen gewesen sei. Sein erfolgreicher Einsatz für die NSDAP werde in Beurteilungen des NSDAP-Kreisleiters sowie des Gauobmanns des NS-Lehrerbundes ausdrücklich hervorgehoben. Die Tätigkeit als mit der Erbgesundheitslehre besonders vertrauter Arzt an einem Erbgesundheitsgericht und die weiteren Funktionen von Dr. S. in der NSDAP, der SA und NS-Gliederungen belegten sein intensives Engagement für die Sache des Nationalsozialismus. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erforderlich, jeden einzelnen Rednereinsatz nachzuweisen, um ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems annehmen zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/06 des BVerwG vom 14.12.2006
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