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Dokument-Nr. 3111

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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.2006

Kein Berich­ti­gungs­an­spruch für Daten des Verfas­sungs­schutzes bei Unerweis­lichkeitBetroffener darf lediglich Vermerk verlangen, der die Richtigkeit der Eintragung bestreitet

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz ist nicht verpflichtet, Daten in seinen Aktenbeständen als unrichtig zu behandeln, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit bestreitet, die Unrichtigkeit aber deshalb nicht bewiesen werden kann, weil das Bundesamt unter Berufung auf Geheim­schutz­belange seine Informanten nicht nennt. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der 1949 geborene Kläger ist in der Luft- und Raumfahr­t­in­dustrie beschäftigt. Sein Arbeitgeber beantragte beim zuständigen Bundes­mi­nis­terium, ihm die Ermächtigung zum Zugang zu geheimen Verschluss­sachen zu erteilen. Das wurde abgelehnt, weil das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz auf Anfrage mitteilte, der Kläger sei langjähriges Mitglied der links­ex­tre­mis­tischen "M.-Gruppe". Über die daraufhin erhobene Klage auf Erteilung der Verschluss­sa­che­ner­mäch­tigung ist bislang nicht entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Bundesamt für Verfas­sungs­schutz, in seiner Personenakte zu vermerken, dass die dortige Eintragung, es lägen Anhaltspunkte für seine langjährige Mitgliedschaft in der "M.-Gruppe" vor, unrichtig sei. Die Vorinstanzen konnten über die Frage der Richtigkeit dieser Eintragung keinen Beweis erheben, weil das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz die Benennung seiner Gewährspersonen unter Berufung auf Geheim­schutz­belange abgelehnt hat. In einem Zwischenstreit wurde von einem Spezialsenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts festgestellt, dass diese Weigerung zu Recht geschah. Daraufhin haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Unauf­klär­barkeit der Frage, ob die strittige Eintragung in der Personenakte über den Kläger richtig oder unrichtig sei, gehe zu Lasten des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Revision des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz stattgegeben und die Klage abgewiesen. Einen Anspruch auf Berichtigung der Akten sehe das Gesetz nur vor, wenn die Unrichtigkeit positiv erwiesen sei. Lasse sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit hingegen nicht aufklären, so könne der Betroffene lediglich verlangen, dass in der Akte vermerkt werde, dass er die Richtigkeit der fraglichen Eintragung bestreite. Dem sei das Bundesamt hier nachgekommen. Dieser Bestrei­tens­vermerk sei bei allen künftigen Verwendungen der Akte - insbesondere im Rahmen von Sicher­heits­über­prü­fungen - zu berücksichtigen. Damit werde den Belangen des Betroffenen ausreichend Rechnung getragen. Daten in den Akten des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz allein auf sein Bestreiten hin zu löschen oder zu berichtigen, würde demgegenüber die gesetzmäßige Arbeit des Bundesamtes über Gebühr behindern, die dem Ziel dient, die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/06 des BVerwG vom 27.09.2006

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