21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.10.2006

Subventionierte Buslinien müssen nicht nach Europarecht ausgeschrieben werdenAllerdings gibt es bei Auslaufen der Genehmigung kein Altun­ter­neh­mer­privileg

Seit Jahren wird darüber gestritten, ob die Vergabe von Buslinien im öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr, wenn sie nur mit öffentlichen Zuschüssen betrieben werden können, öffentlich ausgeschrieben werden muss, um den günstigsten Betreiber zu finden. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die Frage nun in letzter Instanz verneint.

Im Streitfall hatte ein Landkreis über Jahrzehnte die Genehmigung zum Betrieb von drei Buslinien in seinem Gebiet innegehabt, die Betriebsführung aber mit behördlicher Genehmigung der Klägerin, einem privaten Busunternehmen, übertragen. 1997 gründete der Landkreis die beigeladene GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, und übertrug ihr die Linien­ver­kehrs­ge­neh­mi­gungen. Bei deren Auslaufen erteilte die beklagte Behörde die Genehmigung zum Weiterbetrieb der Beigeladenen, während sie einen entsprechenden Antrag der Klägerin ablehnte. Sie begründete das damit, dass der Beigeladenen als langjähriger Linien­be­treiberin das sogenannte Altun­ter­neh­mer­privileg zustehe.

Die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gab ihr nunmehr statt. Allerdings folgte es nicht der Auffassung der Klägerin, die Vergabe der Buslinien hätte nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften öffentlich ausgeschrieben werden müssen, weil die Beigeladene für den Betrieb auf Zuschüsse des Landkreises angewiesen sei. Der deutsche Gesetzgeber habe insoweit rechtswirksam von einer im Gemein­schaftsrecht vorgesehenen Ausnah­memög­lichkeit Gebrauch gemacht. Das Geneh­mi­gungs­ver­fahren lasse auch keinen Raum für die Prüfung, ob etwaige öffentliche Zuschüsse mit den Vorschriften der EU über die Zulässigkeit von Beihilfen vereinbar seien. Das sei gegebenenfalls in dem dafür vorgesehenen speziellen Verfahren zu klären.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat aber festgestellt, die Zubilligung des Altun­ter­neh­mer­pri­vilegs an die Beigeladene sei rechtswidrig gewesen. Da die Beigeladene den Betrieb der Linien jahrelang der Klägerin überlassen habe, gebe es keinen Grund für einen Besitz­stands­schutz der Beigeladenen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/06 des BVerwG vom 19.10.2006

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