21.11.2024
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Dokument-Nr. 2523

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Urteil14.06.2006Bundesverwaltungsgericht3 C 18.05, 3 C 4.06, 3 C 5.06
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.06.2006

Auflösung altrechtlicher Gemeinden in der DDR nicht rechts­s­taats­widrig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in drei ähnlich gelagerten Verfahren entschieden, dass der Grundbesitz der früheren altrechtlichen landwirt­schaft­lichen Gemeinschaften – sog. Realgemeinden bzw. Gemeinschaften von Separa­ti­o­ns­in­ter­es­senten – den Gemeinden und nicht der Treuhand­ver­waltung des Bundes zusteht.

Im Mittelpunkt der Rechtss­trei­tig­keiten steht die kurz nach Kriegsende in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR erfolgte Neuordnung noch aus dem Mittelalter stammender landwirt­schaft­licher Strukturen. In den Dörfern hatte die sog. Allmende im gemein­schaft­lichen Eigentum derjenigen Bauern gestanden, die eine Hofstelle im Ort besaßen. Während des 19. Jahrhunderts wurden nutzbaren Flächen – namentlich Weiden – vielfach unter den beteiligten Bauern aufgeteilt (separiert). Von der Aufteilung ausgenommen blieben jedoch Wege und Gräben, Brunnen, Kiesgruben, auch Wälder. An diesen Flächen blieb gemein­schaft­liches Eigentum bestehen. Mitglieder dieser "Gemeinschaften von Separa­ti­o­ns­in­ter­es­senten" blieben die Hofbauern im Dorf, während deren Angehörige, Gesinde und landlose Bauern ausgeschlossen waren. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden diese altrechtlichen Gemeinschaften in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone – mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt – aufgelöst und in die politischen Gemeinden überführt. Eine Entschädigung wurde nicht gewährt. Später ging der Grundbesitz unentgeltlich auf die DDR über.

In dem einen Rechtsstreit wurden im Jahre 2000 mehrere Grundstücke aufgrund des Einigungs­ver­trages der beigeladenen Stadt Oranienburg (Brandenburg) zugeordnet. Dagegen klagte die Treuhand­ver­waltung des Bundes mit der Begründung, der Rechtserwerb der Kommune durch das branden­bur­gische Gesetz über die Auflösung der Separa­ti­o­ns­ge­nos­sen­schaften im Jahre 1951 sei seinerseits rechts­s­taats­widrig gewesen.

In den beiden anderen Prozessen hat die klagende Gemeinde Amt Neuhaus Anspruch auf mehrere Grundstücke einer ehemaligen sog. Realgemeinde erhoben. Die Gemeinde hatte bis Kriegsende zur preußischen Provinz Hannover gehört, war aber hernach in die sowjetische Besatzungszone und an das Land Mecklenburg gelangt, weil sie nördlich der Elbe gelegen ist. Die Anträge wurden von der Zuord­nungs­behörde mit der Begründung abgelehnt, die Gemeinde Amt Neuhaus habe die Grundstücke 1948 auf rechts­s­taats­widrigem Wege erlangt, weil die Aufhebung der Realgemeinden durch das mecklen­bur­gisches Gesetz von 1948 entschä­di­gungslos erfolgt sei.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Kommunen jeweils Recht gegeben. Es hat ausgesprochen, bei der Auflösung der altrechtlichen Gemeinschaften habe es sich um eine Maßnahme der Verwal­tungs­reform gehandelt, für die es gute Gründe gegeben habe. Der Umstand, dass eine Entschädigung nicht gewährt worden sei, könne hieran nichts ändern. Zwar entspreche es rechts­s­taat­lichen Grundsätzen, beim Entzug von individuellem Privateigentum Entschädigung zu gewähren. Die altrechtlichen Gemeinschaften hätten aber nicht über Privateigentum in diesem Sinne verfügt; vielmehr seien ihre Grundflächen für Gemein­schafts­zwecke gebunden gewesen. Hinzu komme, dass die Anteile an den Gemeinschaften kaum werthaltig, zumeist sogar überschuldet gewesen seien. Die Gemein­schafts­mit­glieder hätten nämlich die Wege und Gräben, auch Deiche usw. unterhalten müssen, seien dem aber vielfach nicht hinlänglich nachgekommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des BVerwG vom 14.06.2006

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