15.11.2024
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Dokument-Nr. 2522

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Urteil14.06.2006Bundesverwaltungsgericht3 A 6.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.06.2006

Bund muss für die Beseitigung von Kriegsmunition zahlen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass der Bund den Ländern die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von ehemals reichseigenen Kampfmitteln auch auf Grundstücken, die nicht dem Bund gehören, in voller Höhe zu erstatten hat.

Das Land Sachsen-Anhalt und der Bund stritten darüber, in welchem Umfang der Bund zur Übernahme von Kosten für die Beseitigung von ehemals reichseigenen Kampfmitteln verpflichtet ist.

Im Jahre 2000 kam es in einem nicht bundeseigenen Waldgebiet zu großflächigen Waldbränden, bei denen zahlreiche Kampfmittel detonierten, die Soldaten der Wehrmacht auf ihrem Rückzug vor der Roten Armee gegen Ende des Zweiten Weltkrieges dort zurückgelassen hatten. Im Zuge der daraufhin auf einer Fläche von etwa 460.000 m² durchgeführten Beräumung wurden etwa 7,3 Tonnen Munition und Munitionsteile geborgen. Hierfür musste das klagende Land einen Betrag von ca. 370.000 DM aufwenden. Die Beklagte erstattete diesen Betrag mit Ausnahme der noch streitigen Summe von 3.326,38 €. Diese betrifft Kosten für Vor- und Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Beräumung wie die Beseitigung von Bewuchs und Totholz in Trichter- und Grabenbereichen sowie das Einebnen von Grabungsstellen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat jetzt klargestellt, dass die Verpflichtung des Bundes, die Kosten der Kampf­mit­tel­be­sei­tigung zu tragen, sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergibt; es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht. Diese Pflicht umfasst die vollen Kosten der Beseitigung einschließlich der hier streitigen Arbeiten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/06 des BVerwG vom 14.06.2006

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