15.11.2024
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Dokument-Nr. 9207

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Urteil22.06.2009Bundesverwaltungsgericht21 BV 05.256
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.06.2009

BVerwG: Unzulässige Prüfungsfragen – Heilprak­ti­ker­prüfung kann dennoch als nichtbestanden bewertet werdenPrüfungs­kandidat hätte auch bei richtiger Beantwortung aller unzulässigen Fragen nicht ausreichend Punkte zum Bestehen erreicht

Eine Heilprak­ti­ker­prüfung kann auch dann als nicht bestanden gewertet werden, wenn einige Prüfungsfragen unzulässig waren. Erreicht ein Prüfungs­kandidat selbst dann nicht genügend Punkte zum Bestehen, wenn er sämtliche unzulässigen Prüfungsfragen richtig beantwortet hätte, ist die Tatsache, dass Fragen unzulässig waren, nicht relevant. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall mussten – um den schriftlichen Teil einer Heilprak­ti­ker­über­prüfung zu bestehen – im Multiple- Choice-Verfahren von 60 Fragen mindestens 75 Prozent richtig beantwortet werden. Weil sie diese Quote nicht erreicht hatte, erhob eine Kandidatin aus dem Raum München Klage mit der Begründung, mehrere der Fragen seien unzulässig, insbesondere einige so schwierig gewesen, dass sie von einem Heilpraktiker nicht beantwortet werden hätten können.

Fragen laut Sachver­ständigem teilweise unzulässig

Im gerichtlichen Verfahren wurde von einem Sachver­ständigen bestätigt, dass einige Fragen tatsächlich unzulässig waren. Da die Klägerin aber mehrere dieser Fragen richtig beantwortet hatte, verlangte sie, zwar diese richtigen Antworten, nicht aber die unzulässigen Fragen beim Errechnen der 75 Prozent zu berücksichtigen. Verwal­tungs­gericht und Verwal­tungs­ge­richtshof folgten dem nicht.

Frage und Antwort muss gleichermaßen in Bewertung einfließen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht stellte nun letzt­in­sta­nzlich fest, dass die Unzulässigkeit einer Frage nicht dazu führen kann, zwar die Antwort zu zählen, nicht aber die Frage. Wenn auf der einen Seite die Antwort als richtig berücksichtigt wird, muss auf der anderen Seite auch die Frage in die Ermittlung der Bestehensgrenze einfließen.

Einwand zu zeitraubenden fehlerhaft gestellten Aufgaben abgewiesen

Auch der Einwand der Klägerin, fehlerhaft gestellte Aufgaben würden den Prüfungsablauf stören und den Kandidaten übermäßig aufhalten, wies das Gericht zurück: Für derartige Erwägungen sei von vornherein kein Raum, wenn der Anteil unzulässiger Fragen – wie hier – eher gering ist und der Kandidat die Prüfung selbst dann nicht bestanden hätte, wenn er sämtliche unzulässigen Prüfungsfragen richtig beantwortet hätte.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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