23.11.2024
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Dokument-Nr. 3489

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Urteil26.09.2006Bundesverwaltungsgericht2 WD 2.06
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.09.2006

Öffent­lich­keits­arbeit der Bundeswehr gerichtlich begrenztKommandeur darf Soldaten während der Dienstzeit nicht als Statisten für privates Schauspiel einsetzen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Grenzen der zulässigen Öffent­lich­keits­arbeit der Streitkräfte der Bundeswehr näher bestimmt.

Der Kommandeur eines in den neuen Bundesländern stationierten Bundes­wehr­ba­taillons war zugleich Vorsitzender eines privat­recht­lichen Vereins, der ein „Histo­ri­en­spektakel“ mit von Laien­schau­spielern dargestellten Szenen aus der Geschichte der Stand­ort­ge­meinde veranstaltete. In seiner dienstlichen Eigenschaft hatte der Offizier seinen militärischen Untergebenen befohlen, dieses zu unterstützen.

Der 2. Wehrdienstsenat hat jetzt entschieden, dass die vom Batail­lons­kom­mandeur angeordnete Verwendung von Soldaten während der Dienstzeit, die Gewährung von entsprechendem Dienstausgleich für freiwillige Arbeitseinsätze sowie der Einsatz von dienstlichem Material ein Dienstvergehen darstellen. Das Gericht hat ihn zu einer Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer eines Jahres verurteilt; das Truppen­dienst­gericht hatte ein Beför­de­rungs­verbot von zwölf Monaten verhängt.

Mit der Entscheidung des 2. Wehrdienst­senats werden die sich aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergebenden rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des „Einsatzes“ sowie der sonstigen Verwendung der Bundes­wehr­streit­kräfte näher präzisiert. Danach sind sie zwar auch zu Aktivitäten zum Zwecke der Öffent­lich­keits­arbeit befugt. Nicht jede Verwendung von Personal oder Material der Streitkräfte, auch wenn sie eine positive Resonanz oder einen vom Batail­lons­kom­mandeur geltend gemachten „Imagegewinn“ in der Öffentlichkeit auslöst, ist jedoch als eine nach dem Grundgesetz zulässige Öffent­lich­keits­arbeit der Bundeswehr einzustufen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn diese Aktivitäten nach außen erkennbar auf die im Grundgesetz für den „Einsatz“ im In- und Ausland in Art. 87a, Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 24 Abs. 2 GG abschließend festgelegten Aufgaben der Streitkräfte der Bundeswehr oder außerhalb von „Einsätzen“ auf sonst von der Verfassung zugelassene Verwendungen (ohne hoheitlichen Zwang) ausgerichtet sind.

Die Verwendung von Personal und/oder Material der Bundeswehr zugunsten eines von einem privat­recht­lichen Verein veranstalteten Histo­ri­en­spek­takels kann auch nicht auf die Regelung über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) gestützt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/06 des BVerwG vom 05.12.2006

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