18.10.2024
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Dokument-Nr. 33280

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.09.2023

Rehabi­li­tierungs­interesse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamten­verhältnissesAbgelehnter Entfris­tungs­antrag kann ein Rehabi­li­tierungs­interesse begründen

Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamten­ver­hältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit "fortgesetzt" werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfris­tungs­antrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabi­li­tierungs­interesse. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin war an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für Didaktik der Geographie im Beamten­ver­hältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht sieht für Professoren vor, dass es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens nicht bedarf, wenn ein befristetes Beamten­ver­hältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll. Die von der Klägerin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium. Das verwal­tungs­ge­richtliche Eilverfahren der Klägerin blieb noch während der Dauer des Beamten­ver­hält­nisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Die im Anschluss hieran erhobene Klage auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatte beim Landgericht und beim Oberlan­des­gericht ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin begehrte im verwal­tungs­ge­richt­lichen Haupt­sa­che­ver­fahren die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamten­ver­hält­nisses auf Zeit in ein Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen.

Durch "Nichtent­fristung" in beruflichem Fortkommen beeinträchtigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sache hinsichtlich des Feststel­lungs­be­gehrens an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Zwar ist die Berufung der Klägerin in ein Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt hat. Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststel­lungs­in­teresse. Dieses folgt aus einem Rehabi­li­tie­rungs­in­teresse im Hinblick auf die mit der "Nichtent­fristung" gegenwärtig noch verbundene Beein­träch­tigung des beruflichen Fortkommens der Klägerin. Ob die Ablehnung der "Entfristung" des Beamten­ver­hält­nisses auf Zeit rechtswidrig war, kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht beantwortet werden. Deshalb war die Sache insoweit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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