21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 33280

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil14.09.2023

Rehabi­li­tierungs­interesse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamten­verhältnissesAbgelehnter Entfris­tungs­antrag kann ein Rehabi­li­tierungs­interesse begründen

Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamten­ver­hältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit "fortgesetzt" werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfris­tungs­antrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabi­li­tierungs­interesse. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin war an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für Didaktik der Geographie im Beamten­ver­hältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht sieht für Professoren vor, dass es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens nicht bedarf, wenn ein befristetes Beamten­ver­hältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll. Die von der Klägerin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium. Das verwal­tungs­ge­richtliche Eilverfahren der Klägerin blieb noch während der Dauer des Beamten­ver­hält­nisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Die im Anschluss hieran erhobene Klage auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatte beim Landgericht und beim Oberlan­des­gericht ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin begehrte im verwal­tungs­ge­richt­lichen Haupt­sa­che­ver­fahren die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamten­ver­hält­nisses auf Zeit in ein Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen.

Durch "Nichtent­fristung" in beruflichem Fortkommen beeinträchtigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sache hinsichtlich des Feststel­lungs­be­gehrens an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Zwar ist die Berufung der Klägerin in ein Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt hat. Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststel­lungs­in­teresse. Dieses folgt aus einem Rehabi­li­tie­rungs­in­teresse im Hinblick auf die mit der "Nichtent­fristung" gegenwärtig noch verbundene Beein­träch­tigung des beruflichen Fortkommens der Klägerin. Ob die Ablehnung der "Entfristung" des Beamten­ver­hält­nisses auf Zeit rechtswidrig war, kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht beantwortet werden. Deshalb war die Sache insoweit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33280

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI