21.11.2024
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Dokument-Nr. 33904

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Urteil11.04.2024Bundesverwaltungsgericht2 C 6.23, 2 C 7.23, 2 C 8.23 und 2 C 9.23
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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.04.2024

Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamten­rechtliche Hinterbliebenen­versorgungAufopfern für andere darf nicht zu geringerer Witwenrente führen

Die Gewährung von Mehrleistungen nach dem Siebten Buch des Sozial­ge­setzbuchs (SGB VII) zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung schmälert nicht den beamten­recht­lichen Anspruch auf Hinterbliebenen­versorgung. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Bei den Klägern handelt es sich um die Ehefrau und die Kinder eines verbeamteten Univer­si­täts­pro­fessors, der bei einem Unfall im Jahr 2013 auf dem Canale Grande in Venedig zwar seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder rettete, dabei aber selbst ums Leben kam. Der beklagte Freistaat gewährt den Klägern seitdem Hinterbliebenenversorgung. Seit April 2018 zahlt die Unfallkasse den Klägern eine Witwen- und Halbwaisenrente sowie eine Mehrleistung nach den Bestimmungen des SGB VII. Daraufhin änderte der Beklagte die Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung und rechnete - nur - die Witwen- und Halbwaisenrente auf die den Klägern zustehenden Versorgungsbezüge an. Die entsprechenden Bescheide nahm der Beklagte später zurück und erstreckte die Anrechnung auch auf die den Klägern von der Unfallkasse gewährten Mehrleistungen. Die hiergegen nach erfolglos durchgeführten Vorverfahren erhobenen Klagen sind in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

BVerwG: Aufopferung soll honoriert werden

Auf die Revisionen der Kläger hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen und die angegriffenen Bescheide aufgehoben: Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Anrech­nungs­re­ge­lungen des Beamten­ver­sor­gungs­rechts verfolgen den Zweck, eine Doppel­ver­sorgung des Beamten aus öffentlichen Kassen zu vermeiden. Zu einer Doppel­ver­sorgung kommt es, wenn neben dem Anspruch auf Versor­gungs­bezüge zusätzlich Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht mit Lohnersatz- oder Unter­halt­s­er­satz­funktion bestehen. Den hier streitigen Mehrleistungen kommt im Gegensatz zu der nach dem SBG VII gewährten Witwen- und Halbwaisenrente nicht primär eine Lohnersatz- oder Unter­halt­s­er­satz­funktion zu. Sie werden vielmehr in erster Linie zur Honorierung einer Aufopferung des Einzelnen im Interesse des Gemeinwohls gewährt. Deshalb sind sie nicht auf die Versor­gungs­bezüge anzurechnen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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