18.10.2024
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Dokument-Nr. 32533

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Urteil12.01.2023Bundesverwaltungsgericht2 C 22.21
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.01.2023

Kein Lebens­arbeitszeit­konto für RichterVorschriften für hessische Beamte sind auf den Kläger als Richter nicht anwendbar

Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebens­arbeitszeit­kontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Deshalb ist nach Eintritt in den Ruhestand auch für einen finanziellen Ausgleichs­an­spruch gegen den Dienstherrn kein Raum. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Justizdienst des beklagten Landes Hessen, zuletzt als Richter am Landgericht. Noch während seines aktiven Richterdienstes stellte er einen Antrag auf Einrichtung eines Lebens­a­r­beits­zeit­kontos sowie auf Gutschrift eines Zeitguthabens entsprechend den Regelungen für Hessische Landesbeamte. Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Kein finanzieller Ausgleichs­an­spruch wegen unterbliebener Einrichtung eines Lebens­a­r­beits­zeit­kontos

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen unterbliebener Einrichtung eines Lebens­a­r­beits­zeit­kontos besteht nicht. Die einschlägigen Vorschriften für hessische Beamte sind auf den Kläger als Richter nicht anwendbar. Richter müssen sich ebenso wie Beamte mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes wird aber nach Arbeitspensen bemessen und richtet sich - anders als bei Beamten - nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten. Ein Lebensarbeitszeitkonto setzt jedoch die normative Festlegung einer Woche­n­a­r­beitszeit voraus.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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