15.11.2024
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Dokument-Nr. 30510

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Bundesverwaltungsgericht Urteil07.07.2021

Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt seinDienstliche Beurteilung muss mit Gesamtergebnis abschließen

Die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für Auswahl­entscheidungen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG in Rechtsnormen geregelt sein. Bloße Verwaltungs­vorschriften reichen hierfür nicht aus. Dienstliche Beurteilungen müssen mit einem Gesamturteil abschließen, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Im März 2015 schrieb die Stadt zwei Leitungsstellen aus, auf die sich auch die Klägerin bewarb. Für sämtliche Bewerber erstellte die Stadt Anlass­be­ur­tei­lungen. In der Leistungs­be­wertung erzielte die Klägerin innerhalb des von der Beklagten gewählten fünfstufigen Bewer­tungs­systems die zweithöchste Bewertung "B" ("übertrifft die Anforderungen"). Bei der Beurteilung der Befähigung wurde der Klägerin 15 Mal die zweithöchste der fünfstufigen Skala - "II - stark ausgeprägt" - und zweimal die dritthöchste Bewertung - "III - normal ausgeprägt" - zuerkannt. Die dienstliche Beurteilung weist weder ein Gesamturteil für die Befähigung noch ein zusam­men­fas­sendes Urteil der Leistungs­be­ur­teilung und der Befähigung auf.

BVerG: Erneut dienstlich Beurteilung notwendig

Bei beiden Auswah­l­ent­schei­dungen wurde die Klägerin nicht berücksichtigt; die von der Klägerin geführten Konkur­ren­ten­streit­ver­fahren blieben erfolglos. Die Klägerin wandte sich anschließend gegen die Anlassbeurteilung. Damit hatte sie vor dem Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erneut dienstlich zu beurteilen.

BVerG: Erstellung dienstlicher Beurteilungen derzeit nicht in Rechtsnormen geregelt

In Rheinland-Pfalz sind die Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamten derzeit nicht in Rechtsnormen geregelt; das Landes­be­am­ten­gesetz und die darauf gestützte Laufbahn­ver­ordnung überlassen die Bestimmung der Vorgaben allein Verwal­tungs­vor­schriften. Dies hat dazu geführt, dass in Rheinland-Pfalz auf der Ebene bloßer Verwal­tungs­vor­schriften eine Vielzahl unter­schied­lichster Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamten besteht. Dies ist rechtlich unzureichend.

Grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen zu regeln

Angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswah­l­ent­schei­dungen müssen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden. Der Gesetzgeber hat das System - Regel­be­ur­tei­lungen oder Anlass­be­ur­tei­lungen - sowie die Bildung eines Gesamturteils vorzugeben.

Weitere Einzelheiten können in Rechts­ver­ord­nungen geregelt werden

Weitere Einzelheiten, wie etwa der Rhythmus von Regel­be­ur­tei­lungen, der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der Beurtei­lungs­maßstab oder Vorgaben für die Vergabe der höchsten und der zweithöchsten Note (Richtwerte), können Rechtsverordnungen überlassen bleiben. Dass die Rechtslage in Rheinland- Pfalz diesen Vorgaben nicht entspricht, ist für einen Überg­angs­zeitraum hinzunehmen, um einen der verfas­sungs­gemäßen Ordnung noch "ferneren" Zustand zu vermeiden.

Dienstliche Beurteilungen müssen mit Gesamtergebnis abschließen

Dienstliche Beurteilungen stellen die wesentliche Grundlage für Auswah­l­ent­schei­dungen nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Um diese Funktion erfüllen zu können, müssen sie mit einem Gesamtergebnis abschließen. Denn die Auswah­l­ent­scheidung knüpft an das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung an, das anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungs­be­zogenen Gesichtspunkte gebildet worden ist. Art. 33 Abs. 2 GG gibt drei Kriterien vor; der Gesetzgeber und erst recht die Exekutive sind nicht befugt, eines dieser drei Merkmale bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberück­sichtigt zu lassen. Dementsprechend muss das Gesamturteil sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfassen. Diesen Anforderungen entspricht die angegriffene Anlass­be­ur­teilung nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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