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Dokument-Nr. 2144

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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.03.2006

Zur Erstattung der Ausbil­dungs­kosten eines Bundes­wehr­piloten, der als Kriegs­dienst­ver­weigerer entlassen wurde

Auch ein Soldat auf Zeit, der vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen werden musste, weil er als Kriegs­dienst­ver­weigerer anerkannt worden ist, hat Ausbil­dungs­kosten zu erstatten. Waren diese sehr hoch, braucht er sie jedoch nur in der Höhe nutzbarer Vorteile zu erstatten. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die klagenden Luftwaf­fe­n­of­fiziere hatten nach Abschluss ihrer Ausbildung zum Flugzeugführer auf dem Trans­port­flugzeug "Transall", die Kosten von jeweils rund 600.000 Euro verursacht hatte, erfolgreich ihre Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer betrieben und waren daraufhin aus der Bundeswehr entlassen worden. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hatte von jedem die Erstattung von rund 94.000 Euro gefordert.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts, das dieses Verlangen als rechtmäßig angesehen hat, aufgehoben. Die Gewis­sen­s­ent­scheidung, die es den Klägern unmöglich gemacht hat, im Solda­ten­ver­hältnis zu verbleiben, und so der Erstat­tungs­pflicht zu entgehen, stellt eine besondere Härte dar, welche die Behörde zwingt, die Erstat­tungs­ver­pflichtung zu reduzieren. In welchem Umfang das zu geschehen hat, hängt davon ab, welche Beträge die Kläger dadurch erspart haben, dass sie diese Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Bundeswehr und nicht auf eigene Kosten in einer zivilen Ausbil­dungs­ein­richtung erworben haben. Der zu erstattende Betrag darf nicht so hoch sein, dass er von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer abschreckt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/06 des BVerwG vom 30.03.2006

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