14.12.2024
14.12.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 34143

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Urteil27.06.2024Bundesverwaltungsgericht2 C 17.23
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil18.10.2017, 2 K 4177/17
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil14.03.2023, 4 B 6/20
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.06.2024

Beamtin verweigert ärztliche Untersuchung: Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand rechtmäßigSuchpflicht nach anderweitiger Verwendung kann unterbleiben

Wird aus der Verweigerung einer - rechtmäßig angeordneten - ärztlichen Begutachtung auf die Dienst­un­fä­higkeit eines Beamten geschlossen, entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin war Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Aufgrund verschiedener dienstlicher Konflikte, die aus Sicht des Dienstherrn Anlass zu Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit gaben, ordnete dieser wiederholt die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an. Die Klägerin kam den Unter­su­chungs­a­n­ord­nungen nicht nach. Der Beklagte versetzte die Klägerin daraufhin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand, ohne eine anderweitige Verwendbarkeit der Klägerin zu prüfen. Die nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Aus Verweigerung der ärztlichen Untersuchung kann auf Dienst­un­fä­higkeit geschlossen werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Auch dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, kann nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO von der Verweigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auf die Dienst­un­fä­higkeit des Beamten geschlossen werden.

Unter­su­chungs­a­n­ordnung muss bestimmte Angaben enthalten

Die Annahme der Beweis­ver­ei­telung setzt aber voraus, dass die Unter­su­chungs­a­n­ordnung rechtmäßig ist. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen, in der Anordnung aufgeführt sind. Der Beamte muss in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er das Risiko, sich der ärztlichen Untersuchung nicht zu unterziehen, in Kauf nehmen oder ggf. ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen möchte.

Art (Fachrichtung) und Umfang der Untersuchung sind in der Anordnung vom Dienstherrn zu bestimmen. Die Festlegung des Umfangs (etwa orientierende Untersuchung / fachärztliche Zusatz­be­gut­ach­tungen) dient der Beschränkung der Untersuchung auf das für die Feststellung der Dienst­un­fä­higkeit erforderliche Maß. Einer Festlegung des Unter­su­chungs­ablaufs oder einzelner Unter­su­chungs­me­thoden bedarf es dabei nicht.

Ist die Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden und hat der Beamte ihr nicht Folge geleistet, darf der Dienstherr von dessen Dienst­un­fä­higkeit ausgehen. In diesem Fall entfällt auch die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit, weil mangels jeglicher ärztlicher Erkenntnisse von einem fehlenden Restleis­tungs­vermögen des Beamten auszugehen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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