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Dokument-Nr. 2525

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Urteil15.06.2006Bundesverwaltungsgericht2 C 14.05 u.a.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.06.2006

Bundes­ver­wal­tungs­gericht zum Besol­dungs­zu­schuss von Beamten

Beamte im Beitrittsgebiet erhalten auch dann den Zuschuss zur Besoldung, wenn sie die Laufbahn­vor­aus­set­zungen nur teilweise im bisherigen Bundesgebiet erworben haben. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Beamten in den neuen Bundesländern erhalten eine abgesenkte Besoldung, wenn sie dort erstmals in ein Beamten­ver­hältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge berufen worden sind. Um Berufsanfänger, die im bisherigen Bundesgebiet ihre berufliche Qualifikation als Beamte erreicht haben, für den Beamtendienst in den neuen Bundesländern zu interessieren, war nach den bis zum Jahre 1997 geltenden Regelungen vorgesehen, einen Zuschuss zu zahlen, mit dem der Unterschied zwischen der Besoldung Ost und der Besoldung West bis heute ausgeglichen wird.

Auf den Zuschuss haben auch diejenigen Beamten einen Anspruch, die die laufbahn­recht­lichen Anforderungen überwiegend im ehemaligen Bundesgebiet erfüllt haben. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden. Zwar müssen sämtliche Befähi­gungs­vor­aus­set­zungen bei ortsbezogener Betrachtung im ehemaligen Bundesgebiet erworben worden sein. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die fachbezogene Ausbildung und die Prüfung ausschließlich im bisherigen Bundesgebiet absolviert wurden. Im Einzelfall kann es ausreichen, dass der Beamte die Ausbildung und Prüfung zu gleichen Anteilen im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet durchgeführt hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des BVerwG vom 15.06.06

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