Dokument-Nr. 2525
Permalink https://urteile.news/
Bundesverwaltungsgericht Urteil15.06.2006
Bundesverwaltungsgericht zum Besoldungszuschuss von Beamten
Beamte im Beitrittsgebiet erhalten auch dann den Zuschuss zur Besoldung, wenn sie die Laufbahnvoraussetzungen nur teilweise im bisherigen Bundesgebiet erworben haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beamten in den neuen Bundesländern erhalten eine abgesenkte Besoldung, wenn sie dort erstmals in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge berufen worden sind. Um Berufsanfänger, die im bisherigen Bundesgebiet ihre berufliche Qualifikation als Beamte erreicht haben, für den Beamtendienst in den neuen Bundesländern zu interessieren, war nach den bis zum Jahre 1997 geltenden Regelungen vorgesehen, einen Zuschuss zu zahlen, mit dem der Unterschied zwischen der Besoldung Ost und der Besoldung West bis heute ausgeglichen wird.
Auf den Zuschuss haben auch diejenigen Beamten einen Anspruch, die die laufbahnrechtlichen Anforderungen überwiegend im ehemaligen Bundesgebiet erfüllt haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Zwar müssen sämtliche Befähigungsvoraussetzungen bei ortsbezogener Betrachtung im ehemaligen Bundesgebiet erworben worden sein. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die fachbezogene Ausbildung und die Prüfung ausschließlich im bisherigen Bundesgebiet absolviert wurden. Im Einzelfall kann es ausreichen, dass der Beamte die Ausbildung und Prüfung zu gleichen Anteilen im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet durchgeführt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des BVerwG vom 15.06.06
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2525
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.