21.11.2024
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Dokument-Nr. 3172

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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.09.2006

Perso­na­l­rats­mitglied muss vor einer Beförderung nicht unbedingt probearbeitenNicht vorhandene Kenntnisse auf einem höherwertigen Dienstposten verpflichten nicht zur Probearbeit

Der Kläger ist Rektor an einer Grundschule und freigestelltes Mitglied eines Bezirk­s­per­so­nalrats. Er bewarb sich um die höher bewertete Stelle eines Rektors an einer Grund- und Hauptschule und wurde als leistungs­stärkster Bewerber ausgewählt. Da er sich wegen seiner Freistellung als Perso­na­l­rats­mitglied weigerte, die freie Schul­lei­ter­stelle zunächst zum Zwecke der Erprobung zu übernehmen, nahm das beklagte Land Abstand von der Beförderung.

Freigestellte Perso­na­l­rats­mit­glieder sind nicht ausnahmslos verpflichtet, ihre Eignung vor einer Beförderung durch die Tätigkeit auf einem höher bewerteten Dienstposten unter Beweis zu stellen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden. Zwar haben die Beamten generell ihre Eignung für ein Beförderungsamt dadurch nachzuweisen, dass sie die Aufgaben des angestrebten Dienstpostens über einen Zeitraum von mehreren Monaten probeweise tatsächlich wahrnehmen. Mit dieser Dienst­leis­tungs­pflicht kollidiert jedoch das ebenfalls gesetzlich normierte Verbot, Mitglieder von Perso­na­l­ver­tre­tungen beruflich zu benachteiligen und Einfluss auf die Freistellung für die Perso­na­l­rat­stä­tigkeit zu nehmen. Um die wider­strei­tenden Rechts­grundsätze schonend zum Ausgleich zu bringen, hat der Dienstherr vorrangig zu prüfen, ob der freigestellte Beamte, der als bestgeeigneter Bewerber für die Beförderung ausgewählt worden ist, nach der Breite der bereits vorhandenen Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolvieren würde. Erst wenn diese Prognose nicht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit getroffen werden kann, bleibt nur die Möglichkeit, dass das bisher freigestellte Perso­na­l­rats­mitglied seine Eignung für den höher bewerteten Dienstposten tatsächlich unter Beweis stellt, bevor es befördert wird. BVerwG 2 C 13.05 – Urteil vom 21. September 2006

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/06 des BVerwG vom 21.09.2006

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