21.11.2024
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Dokument-Nr. 33960

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Bundesverwaltungsgericht Urteil02.05.2024

Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebens­arbeitszeit­konten sind grundsätzlich irrelevant für die Versor­gungs­bezügeVersor­gungs­rechtliche Folgen bei Wechsel des Vor­ruhestands­modells waren bekannt

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhege­halt­fähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeit­beschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Verrichtet der Beamte über die Teilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebens­arbeitszeit­konto - etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit - anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der "erdienten" Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungs­rechtlichen Berück­sich­tigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorru­he­stands­modell entschieden hat. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger stand zuletzt als Postoberamtsrat im Dienst der Deutschen Post AG. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Alters­teil­zeit­modells wurde dem Kläger ab Januar 2017 bis Dezember 2019 eine Teilzeit­be­schäf­tigung mit einer Arbeitszeit von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die der Kläger über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus Dienst leistete, erfolgte eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto mit dem Ziel, das Zeitguthaben in einer Freistel­lungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. Zum Eintritt in die Freistel­lungsphase kam es jedoch nicht, weil der Kläger ab Januar 2020 mit der Bewilligung eines "Engagierten Ruhestands" ein anderes Vorru­he­stands­modell in Anspruch nahm. Anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigte die Beklagte die Dienstzeit von Januar 2017 bis August 2019 ausgehend von der Teilzeitquote in den Teilzeit­be­wil­li­gungs­be­scheiden nur zur Hälfte. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie Klage und Berufung ohne Erfolg.

Angespartes Zeitguthaben darf bei Wechsel des Vorru­he­stands­modells unberück­sichtigt bleiben

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamten­ver­sorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebens­a­r­beits­zeit­konten - die vorrangig einer Freistellung dienen - werden dabei nicht berücksichtigt. Einen Anspruch auf Änderung der Teilzeit­be­wil­li­gungs­be­scheide hat der Kläger nicht. Es ist nicht schlechthin unerträglich, den Kläger an diesen Bescheiden festzuhalten. Der Kläger hat in Kenntnis der versor­gungs­recht­lichen Folgen den Wechsel in den sog. "Engagierten Ruhestand" beantragt. Damit hat er es selbst unmöglich gemacht, die "erdiente" Freistellung entsprechend des Zeitguthabens auf dem Lebens­a­r­beits­zeitkonto in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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