15.11.2024
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Dokument-Nr. 28737

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Urteil14.05.2020Bundesverwaltungsgericht2 C 13.19
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.05.2020

Bayerische Polizisten dürfen keine sichtbaren Tätowierungen tragenVerbot durch den Freistaat Bayern entspricht dem Bayerischen Beamtengesetz

Ein bayerischer Polizei­vollzugs­beamter hat keinen Anspruch darauf, sich tätowieren zu lassen – jedenfalls nicht im sichtbaren Bereich. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger steht als Polizei­voll­zugs­beamter im Dienst des beklagten Freistaates Bayern. Seinen Antrag, ihm eine beim Tragen der Dienstkleidung sichtbare Tätowierung mit dem verzierten Schriftzug "aloha" auf dem Unterarm zu genehmigen, lehnte der Dienstherr ab. Klage und Berufung des Beamten sind ohne Erfolg geblieben.

Vorinstanz: Bayrisches Beamtengesetz durch hinreichende Rechtsgrundlage zur Reglementierung von Tätowierungen ermächtigt

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat zur Begründung ausgeführt, das 2018 ergänzte Bayerische Beamtengesetz enthalte eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, die die oberste Dienstbehörde ermächtige, bei Polizei­voll­zugs­beamten das Tragen von Tätowierungen zu reglementieren. Im Revisi­ons­ver­fahren hat der Kläger sein Begehren dahin präzisiert, dass die Tätowierung maximal 15 x 6 cm betragen soll.

BVerwG: Tätowierungen und vergleichbare Körper­mo­di­fi­ka­tionen nicht mit der Neutralitäts- und Reprä­sen­ta­ti­o­ns­funktion vereinbar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass bereits im Bayerischen Beamtengesetz selbst für im Dienst stehende Polizei­voll­zugs­beamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erschei­nungs­merkmale (wie etwa ein Branding oder ein Ohrtunnel) im beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich geregelt ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzes unter Berück­sich­tigung der Geset­zes­be­gründung. Danach sind äußerlich erkennbare Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körper­mo­di­fi­ka­tionen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Reprä­sen­ta­ti­o­ns­funktion von uniformierten Polizei­voll­zugs­beamten unvereinbar.

Einheitliches und neutrales Erschei­nungsbild hat Vorrang vor Interesse an Tätowierungen

Durch das allgemeine Persön­lich­keitsrecht geschützte individuelle Interessen der Polizei­voll­zugs­beamten an einer Tätowierung müssen für den - bezogen auf den Gesamtkörper beim Tragen der Dienstkleidung kleinen - sichtbaren Bereich gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erschei­nungs­bildes zurücktreten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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