14.12.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 33456

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Urteil09.11.2023Bundesverwaltungsgericht2 C 12.22
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil24.03.2021, 5 K 652/19
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil19.07.2022, 4 S 1877/21
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.11.2023

Mehrarbeit von Teilzeit­beschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer Versor­gungs­bezügeKein höheres Ruhegehalt für teilzeit­beschäftigten Lehrer wegen Mehrarbeit

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhege­halt­fähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeit­beschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Berufs­schul­lehrer in Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestell­ten­ver­hältnis und anschließend im Beamten­ver­hältnis beschäftigt, bevor er im Beamten­ver­hältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt. Der Kläger begehrt die Berück­sich­tigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungs­gericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nicht­be­rück­sich­tigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung von Teilzeit­be­schäf­tigten gegenüber Vollzeit­be­schäf­tigten bewirke.

BVerwG: Festgesetzte Teilzeitquote entscheidend

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf die Revision des beklagten Landes das die Klage abweisende erstin­sta­nzliche Urteil wieder­her­ge­stellt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamten­ver­sorgung ist die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit - die vorrangig durch Freizeit­aus­gleich zu kompensieren ist - wird dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist. Diese Systematik begegnet auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken. Wird das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeits­zeit­re­gelung eingesetzt, muss der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeit­be­wil­li­gungs­be­scheid angreifen. Die Rechts­wid­rigkeit einer "antragslosen Zwangsteilzeit" war im Zeitpunkt der Teilzeit­be­schäf­tigung des Klägers bereits geklärt - und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen -, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Nimmt ein Beamter die Teilzeit­be­schäf­tigung gleichwohl hin, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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