18.10.2024
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Dokument-Nr. 33046

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Urteil22.06.2023Bundesverwaltungsgericht2 C 11.21
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.06.2023

Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professoren­besoldung verfas­sungs­konformKürzung von Leistungs­bezügen nicht sachwidrig

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesb­esoldungs­gesetzes, die eine vollständige Verminderung von vor dem Jahr 2013 gewährten Leistungs­bezügen durch die im Zuge der Besol­dungs­reform vorgenommene Grund­gehalts­erhöhung ermöglicht, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Kläger sind Universitäts-Professoren (Besol­dungs­gruppen W 2 und W 3) im schleswig-holsteinischen Landesdienst und beziehen seit langem neben ihrem Grundgehalt Leistungsbezüge. Im Jahr 2012 beanstandete das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Regelung der hessischen W-Besoldung als nicht die Minde­sta­li­men­tation sichernd und deshalb als verfas­sungs­widrig. In der Folgezeit erließen die Bundesländer unter­schiedliche gesetzliche Regelungen, um dem Rechnung zu tragen. Schleswig-Holstein hat im Jahr 2013 die Grundgehälter erhöht und zugleich eine entsprechende Verminderung zuvor gewährter Leistungsbezüge vorgesehen. Die Leistungsbezüge können danach in voller Höhe von der Verminderung betroffen sein. Die Vorinstanzen haben die gesetzliche Anrech­nungs­re­gelung als verfas­sungsgemäß angesehen und dementsprechend die Klagen abgewiesen.

BVerwG: Anrech­nungs­re­ge­lungen verfas­sungs­konform

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die - gegebenenfalls vollständige - Abschmelzung der Leistungsbezüge um die Erhöhung des Grundgehalts verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die in Rede stehenden Leistungsbezüge unterfallen als Bestandteile der Profes­so­ren­be­soldung zwar grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufs­be­am­tentums). Auch im Geltungsbereich dieser Norm sind Einschränkungen durch Gesetz aber jedenfalls dann möglich, wenn sie aus sachlichen, sich aus dem System der Beamten­be­soldung ergebenden Gründen gerechtfertigt sind. Das ist hier der Fall. Nach dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur hessischen Profes­so­ren­be­soldung bestand für das beklagte Land Anlass, die Profes­so­ren­be­soldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rahmen die Grundgehälter generell erhöht und zugleich bestehende Leistungs­zulagen abgeschmolzen worden sind, ist nicht sachwidrig. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in der Vergangenheit bereits für das in den dortigen Fällen allein entschei­dungs­er­hebliche teilweise Abschmelzen entschieden. Es gilt ebenso für die gegebenenfalls vollständige Abschmelzung. Auch der Leistungs­grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfas­sungs­rechtliche Rückwir­kungs­verbot sind nicht verletzt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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