Dokument-Nr. 13089
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- BVerwGE 99, 249Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerwGE), Band: 99, Seite: 249
- DÖV 1996, 378Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1996, Seite: 378
- NZV 1996, 84Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1996, Seite: 84
- VersR 1996, 1124Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 1124
Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.1995
Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge führenAnordnung einer MPU-Untersuchung bei Radfahren mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille
Einem Fahrradfahrer, der mit 2,32 Promille Alkohol erwischt wird, kann der Führerschein entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge (Klasse 3) auf einer öffentlichen Straße ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille geführt. Im strafgerichtlichen Verfahren war er deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage des Gutachtens einer medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle auszuräumen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Seine dagegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Nach § 15 b Abs. 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung des Gutachtens einer medizinisch - psychologischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Hier bestand Anlaß zu solchen aufklärungsbedürftigen Eignungsbedenken, auch wenn der Kläger nicht als Kraftfahrer, sondern nur als Radfahrer, und nicht wiederholt, sondern erstmalig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen ist.
Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille deutet nämlich - wovon auch die Eignungsrichtlinien des Bundes und der Länder ausgehen - nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf eine überdurchschnittliche, normabweichende Alkoholgewöhnung hin. Trotz seines hohen Blutalkoholgehalts hat der Kläger als Radfahrer am Verkehr teilgenommen und somit gegen das Strafgesetz verstoßen.
Die Behörde hatte daher berechtigten Anlaß zu Zweifeln an seiner Kraftfahreignung und durfte das Gutachten anfordern. Entzieht sich der Kraftfahrer der dazu notwendigen Untersuchung, so kann aus der Nichtvorlage des verlangten Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden. Eine solche Überprüfung verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Autofahrers und ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Gefahrenabwehr, denn den hohen Risiken für die Rechtsgüter anderer Menschen im öffentlichen Straßenverkehr durch überdurchschnittlich alkoholgewöhnte Rad- und Autofahrer muß durch eine strenge präventive Kontrolle der weiteren Kraftfahreignung entgegengewirkt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2011
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)
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