15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 13089

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Urteil27.09.1995Bundesverwaltungsgericht11 C 34.94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerwGE 99, 249Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerwGE), Band: 99, Seite: 249
  • DÖV 1996, 378Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1996, Seite: 378
  • NZV 1996, 84Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1996, Seite: 84
  • VersR 1996, 1124Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 1124
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.1995

Trunken­heitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge führenAnordnung einer MPU-Untersuchung bei Radfahren mit einem Bluta­l­ko­hol­gehalt von 2,32 Promille

Einem Fahrradfahrer, der mit 2,32 Promille Alkohol erwischt wird, kann der Führerschein entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

In einem vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschiedenen Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge (Klasse 3) auf einer öffentlichen Straße ein Fahrrad mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,32 Promille geführt. Im straf­ge­richt­lichen Verfahren war er deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Aufforderung der Straßen­ver­kehrs­behörde, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage des Gutachtens einer medizinisch- psychologischen Unter­su­chungs­stelle auszuräumen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin entzog ihm die Straßen­ver­kehrs­behörde die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Seine dagegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Nach § 15 b Abs. 2 StVZO kann die Verwal­tungs­behörde die Beibringung des Gutachtens einer medizinisch - psychologischen Unter­su­chungs­stelle anordnen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Hier bestand Anlaß zu solchen aufklä­rungs­be­dürftigen Eignungs­be­denken, auch wenn der Kläger nicht als Kraftfahrer, sondern nur als Radfahrer, und nicht wiederholt, sondern erstmalig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen ist.

Eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von mehr als 2 Promille deutet nämlich - wovon auch die Eignungs­richt­linien des Bundes und der Länder ausgehen - nach gesicherten wissen­schaft­lichen Erkenntnissen auf eine überdurch­schnittliche, normabweichende Alkohol­ge­wöhnung hin. Trotz seines hohen Bluta­l­ko­hol­gehalts hat der Kläger als Radfahrer am Verkehr teilgenommen und somit gegen das Strafgesetz verstoßen.

Die Behörde hatte daher berechtigten Anlaß zu Zweifeln an seiner Kraft­fah­r­eignung und durfte das Gutachten anfordern. Entzieht sich der Kraftfahrer der dazu notwendigen Untersuchung, so kann aus der Nichtvorlage des verlangten Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden. Eine solche Überprüfung verstößt nicht gegen das Persön­lich­keitsrecht des Autofahrers und ist ein verhält­nis­mäßiges Mittel zur Gefahrenabwehr, denn den hohen Risiken für die Rechtsgüter anderer Menschen im öffentlichen Straßenverkehr durch überdurch­schnittlich alkoholgewöhnte Rad- und Autofahrer muß durch eine strenge präventive Kontrolle der weiteren Kraft­fah­r­eignung entgegengewirkt werden.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)

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