18.10.2024
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Dokument-Nr. 3173

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Urteil11.10.2006Bundesverwaltungsgericht10 CN 2.05, 10 CN 3.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.10.2006

BVerfG zu den Anforderungen an die Bekanntmachung kommunaler SatzungenVeröf­fent­lichung in einer anstatt zwei Zeitungen reicht aus

Schreibt eine Bekannt­ma­chungs­re­gelung die kumulative öffentliche Bekanntmachung kommunaler Satzungen in zwei Tageszeitungen vor und stellt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, so reicht es nach dem rechts­s­taat­lichen Publi­zi­tätsgebot aus, die Bekanntmachung weiteren Satzungsrechts zumindest vorübergehend in der verbliebenen Zeitung vorzunehmen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Der Entscheidung lag ein Normen­kon­troll­ver­fahren zugrunde, in dem um die Wirksamkeit von Entwässerungs- sowie Beitrags- und Gebüh­ren­sat­zungen eines Thüringer Abwas­ser­ver­bandes gestritten wurde. Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte dem Normen­kon­trol­lantrag mit der Begründung stattgegeben, dem Verband habe die Kompetenz zur Satzungsgebung gefehlt, weil er nicht wirksam gegründet worden sei; die zur Gründung erforderliche Verbandssatzung sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Die maßgebliche Bekannt­ma­chungs­re­gelung sah die Veröf­fent­lichung in zwei Tageszeitungen vor, von denen eine im Zeitpunkt der Veröf­fent­lichung ihr Erscheinen eingestellt hatte. Die nur in der verbliebenen Zeitung erfolgte Veröf­fent­lichung hielt das Oberver­wal­tungs­gericht aus rechts­s­taat­lichen Gründen nicht für ausreichend.

Dieses Urteil hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen Verstoßes gegen das bundes­ver­fas­sungs­rechtliche Rechts­s­taats­prinzip aufgehoben und die Sache im Hinblick auf noch offene weitere Fragen an das Normen­kon­troll­gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Rechts­s­taats­prinzip müsse eine Rechtsnorm so verkündet werden, dass die Rechts­be­troffenen von deren Erlass und deren Inhalt verlässliche Kenntnis erlangen könnten. Dem habe die Bekanntmachung in der verbliebenen Zeitung Rechnung getragen, da für jeden Betroffenen auf der Hand gelegen habe, dass diese Zeitung nach Einstellung der anderen Zeitung als einziges der Bekannt­ma­chungs­re­gelung entsprechendes Publi­ka­ti­o­nsorgan verblieben sei.

Die Vorinstanz habe demgegenüber die aus dem Rechts­s­taats­prinzip folgenden Anforderungen überspannt, wenn sie außerdem fordere, für den Normadressaten müsse hinreichende Gewissheit darüber bestehen, ob die Veröf­fent­lichung in der verbliebenen Tageszeitung ausreiche. Denn die Bekanntmachung habe nicht die Funktion, den Nachweis ihrer eigenen Wirksamkeit zu erbringen.

Erläuterungen
Vorinstanz

Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht, Urteile vom 13.12.2004 – 4 N 935/98 und 4 N 936/98

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/06 des BVerwG vom 11.10.2006

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