22.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil05.04.2006

Kein Grund­steu­er­erlass wegen unter­schied­licher Steuer­mess­zahlen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klagen zweier Unternehmen abgewiesen, mit denen sie den Teilerlass der für ihre Geschäfts­grund­stücke in Chemnitz festgesetzten Grundsteuer begehrt hatten.

Nach der Wieder­ver­ei­nigung hatte sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Grundsteuer in den neuen Bundesländern auf der Grundlage der Einheitswerte von 1935 und im Wesentlichen nach Maßgabe der damals geltenden Regeln zu erheben. Hierzu sah er sich dadurch veranlasst, dass für die Grundstücke auf dem Gebiet der ehemaligen DDR Einheitswerte, wenn überhaupt, dann nur für den Haupt­fest­stel­lungs­zeitpunkt 1935 vorlagen und eine vollständige Neufeststellung in absehbarer Zeit nicht zu leisten gewesen wäre. Die danach maßgebliche Grund­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung von 1937 sah für bestimmte Grund­s­tücks­gruppen je nach Gemeindegröße, in der sie lagen, gestaffelte Steuer­mess­zahlen vor. Die dabei für kleinere Gemeinden vorgesehene höhere Steuermesszahl sollte bei nach 1935 erfolgten Eingemeindungen beibehalten werden.

Den auf einen teilweisen Grund­steu­er­erlass gerichteten Klagen haben Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht stattgegeben, weil die Staffelung der Steuer­mess­zahlen in den eingemeindeten Kommunen gegen den Gleichheitssatz verstoße. Da nach 1935 nur ohnehin schon urbanisierte Gemeinden mit in etwa gleichem Niveau der Einheitswerte wie in den größeren Kommunen eingemeindet worden seien, bestünde keine Rechtfertigung für unterschiedlich hohe Steuer­mess­beträge.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Vorinstanzen der Klage schon deshalb nicht hätten stattgeben dürfen, weil der begehrte Erlass der Grundsteuer hier nicht auf Mängel der voraus­ge­gangenen, mittlerweile längst unanfechtbaren Steuer­mess­be­scheide gegründet werden könne. Auch sei der Billig­keits­erlass nicht das geeignete Instrument, um Fehler in der Grund­steu­e­r­er­hebung auszugleichen, die, wenn die Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts zuträfe, die Verfas­sungs­wid­rigkeit der Regelung über die gestaffelten Steuer­mess­beträge in eingemeindeten Kommunen insgesamt zur Folge hätten. Im Übrigen konnte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht aber auch nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Übernahme des Regelwerks zur Festsetzung der Grund­steu­er­mess­beträge nach Maßgabe des Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkts 1935, auch soweit sie eine Messzahlstaffel vorsehen, gegen den ihm hierbei zustehenden weiten Einschätzungs- und Gestal­tungs­spielraum verstoßen hätte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/06 des BVerwG vom 05.04.2006

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