18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.02.2022

Kein Infor­ma­ti­o­ns­zugang des Insol­venz­ver­walters zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden über den Insol­venz­schuldnerNeue Abgabenordnung schließt solche Auskunfts­ansprüche im Zusammenhang mit der Ausein­an­der­setzung über zivilrechtliche in Übereinstimmung mit der DS-GVO aus

Ein Insol­venz­ver­walter hat auf der Grundlage des Rechts der Informations­freiheit gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insol­venz­schuldners. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger im hier vorliegenden Fall, ist Insolvenzverwalter. Er begehrt - unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - zur Prüfung von Insol­ven­zan­fech­tungs­ansprüchen steuerliche Auskünfte zu zwei insolventen Gesellschaften. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anträge unter Berufung auf das Steuergeheimnis ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Das Steuergeheimnis werde nicht verletzt. Während des Revisi­ons­ver­fahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) auch die Abgabenordnung geändert worden. Insbesondere enthält diese nun verschiedene Ausschluss­gründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang nach den Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzen bzw. der DS-GVO. Danach sind die Finanzbehörden nicht mehr neben etwaigen zivil­recht­lichen Auskunfts­ansprüchen Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­ansprüchen nach dem Recht der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit oder - soweit natürliche Personen als Insolvenzschuldner betroffen sind - nach dem europäischen Daten­schutzrecht ausgesetzt.

EuGH erklärte sich für nicht zuständig

Wegen der insoweit aufgeworfenen unions­recht­lichen Fragen zu Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DS-GVO hat der Senat die Verfahren ausgesetzt und ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Der Gerichtshof (Az. C-620/19) hat sich mit Blick darauf, dass es vorliegend um Auskünfte zu juristischen Personen geht, hinsichtlich derer die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, für nicht zuständig erklärt.

BVerwG verneint Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Urteile des Oberver­wal­tungs­ge­richts und des Verwal­tungs­ge­richts geändert und die Klagen abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Pressestelle Infor­ma­ti­o­ns­zugang zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden. Das Auskunftsrecht besteht deswegen nicht gegenüber einer Finanzbehörde, weil die novellierte Abgabenordnung solche Auskunfts­ansprüche im Zusammenhang mit der Ausein­an­der­setzung über zivilrechtliche Ansprüche in Übereinstimmung mit der DS-GVO ausschließt (§ 32e; § 32 c Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DS-GVO). Die unions­recht­lichen Öffnungs­klauseln in Art. 23 DS-GVO wollen den Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, etwa im Steuerbereich und die Durchsetzung zivil­recht­licher Ansprüche sicherstellen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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