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Dokument-Nr. 32856

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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.04.2023

Über Sanie­rungs­maß­nahmen für Offshore-Windpark "Butendiek" muss erneut entschieden werdenRevision des Klägers erfolgreich

Der Erfolg der Klage einer Umwelt­ver­ei­nigung auf Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­schadens­gesetz setzt nicht voraus, dass die Vereinigung zuvor im behördlichen Verfahren den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft gemacht hat. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, eine nach dem Umwelt-Rechts­be­helfs­gesetz anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, begehrt die Verpflichtung des Bundesamts für Naturschutz, gegenüber der beigeladenen Betreiberin des Offshore-Windparks "Butendiek" geeignete Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens für das Vogel­schutz­gebiet „Östliche Deutsche Bucht“ und die geschützten Vogelarten Sterntaucher und Prachttaucher anzuordnen. Der Windpark "Butendiek" wurde 2002 genehmigt und 2015 in Betrieb genommen. Er umfasst 80 Windener­gie­anlagen und liegt 32,6 km westlich vor der Insel Sylt inmitten des 2005 ausgewiesenen Vogel­schutz­gebiets.

Klage in Vorinstanzen erfolglos

Das Bundesamt für Naturschutz lehnte den Antrag des Klägers ab und wies dessen Widerspruch zurück. Die Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundesamts lägen schon deshalb nicht vor, weil die vom Kläger zur Begründung seines Antrags bis zur Entscheidung über den Widerspruch vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens nicht glaubhaft erscheinen ließen.

Klagerecht nicht eingeschränkt

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der vom Oberver­wal­tungs­gericht gewählte Prüfungsmaßstab steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Das nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz bestehende Erfordernis, im Rahmen eines an die Behörde gerichteten Antrags auf Durchsetzung von Sanie­rungs­pflichten den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft zu machen, betrifft nur den Antrag im Verwal­tungs­ver­fahren und schränkt die einer Umwelt­ver­ei­nigung nach Maßgabe des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes verliehenen Klagerechte nicht ein. Dies hat zur Konsequenz, dass das Oberver­wal­tungs­gericht - soweit es für die Entscheidung darauf ankommt - zu prüfen haben wird, ob sich aus den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Tatsachen ein Umweltschaden ergibt.

Seean­la­gen­ver­ordnung gilt vorrangig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen, weil weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz nur insoweit in Betracht kommt, als sie nicht anlagen- oder betriebsbezogen sind. Für derartige Maßnahmen gilt vorrangig die Seean­la­gen­ver­ordnung, auf deren Grundlage der Windpark genehmigt worden ist. Tatrichterlich zu würdigen sein wird auch, ob die beigeladene Betreiberin - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass das Bundesamt für Naturschutz 2021 auf ihren Antrag Ausnahmen von gebiets- und arten­schutz­recht­lichen Verboten erteilt hat - ein Verschulden trifft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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