21.11.2024
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Dokument-Nr. 31917

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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.06.2022

Journalistin hat keinen Anspruch auf Zugang von Unterlagen des Bundes­sicherheits­ratesÜber den Zugang zu Unterlagen des Bundes­sicherheits­rates muss teilweise neu verhandelt werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg muss über die Verpflichtung des Bundes­kanz­le­ramtes, den Zugang zu Unterlagen des Bundes­sicherheits­rates zu gewähren, teilweise erneut verhandeln. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundes­kanz­leramt unter Berufung auf das Bunde­s­a­r­chiv­gesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundes­si­cher­heitsrates der Jahre 1972 bis 1985 zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Bundes­kanz­leramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Infor­ma­ti­o­ns­zugang ab, weil sie als Verschluss­sachen eingestuft seien.

Zugang zu einem Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach Entstehung

Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten entschied das Oberver­wal­tungs­gericht, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheim­hal­tungs­be­dürftig seien. Hinsichtlich der übrigen Dokumente lehnte das Berufungs­gericht die weitere Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit ab.

Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit gerechtfertigt

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Beklagten reichen aus, um hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Klägerin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit zu rechtfertigen. Sie genießen daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz. Die Dokumente enthalten u.a. Ausführungen über die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der Mittel­stre­cken­waf­fen­systeme sowie militär­tak­tische Erwägungen, Informationen zum Umgang des Bundes­si­cher­heitsrates mit strategischen Vertei­di­gungs­i­n­i­tiativen sowie zur militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der Nato-Ostgrenze.

Weitere Sachaufklärung wäre erforderlich gewesen

Die Revision der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Berufungs­gericht hätte den Zugang der Klägerin zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung gewähren dürfen, die Beklagte habe deren fortbestehende materielle Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit nicht ausreichend dargelegt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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