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Dokument-Nr. 31007

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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.10.2021

Keine Einsicht in Twitter-Direkt­nach­richten des Bundes­innen­ministeriumsInnen­mi­nis­terium muss Twitter-Direkt­nach­richten nicht herausgeben

Nach dem Informations­freiheits­gesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direkt­nach­richten, die das Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Im hier vorliegenden Fall betreibt der Kläger die Internetseite FragDenStaat und begehrt Einsicht in Twitter-Direkt­nach­richten des BMI. Twitter-Direkt­nach­richten ermöglichen es zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum hat das BMI die Direkt­nach­richten für informelle Kommunikation genutzt. Diese umfasste u. a. Termi­n­ab­sprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen etwa betreffend Tipp- und Verlin­kungs­fehler oder Fragen von Journalisten nach zuständigen Personen. Die Direkt­nach­richten werden beim BMI selbst nicht gespeichert; sie sind für das BMI aber bei der Twitter Inc. abrufbar. Das BMI hat den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil Direkt­nach­richten keine Aktenrelevanz zukomme und sie deshalb keine amtlichen Informationen seien. Das Verwal­tungs­gericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen sei weit auszulegen und erfasse allein solche Informationen nicht, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten.

Kein amtlicher Vorgang

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Klage abgewiesen. Amtliche Informationen setzen voraus, dass ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Der Gesetzgeber verlangt mit dieser Definition eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung. Nicht nur die Information selbst muss amtlichen Zwecken dienen, sondern gerade ihre Aufzeichnung. Dies ist bei Twitter-Direkt­nach­richten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Nachrichten, die wie hier aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwal­tungs­vorgang anzulegen, ist dies jedoch nicht der Fall. Die Speicherung erfolgt bei der Twitter Inc. nach deren Geschäftsmodell. Das BMI hat der Speicherung durch die Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Ein solcher ist auch vor dem Hintergrund der Regis­tra­tur­richtlinie der Bundes­mi­nis­terien und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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