18.10.2024
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Dokument-Nr. 29616

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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.12.2020

Infor­ma­ti­o­ns­frei­heit­gesetz: Klage auf Zugang zu Unterlagen der Werften­för­derung muss neu verhandelt werdenBundes­verwaltungs­gericht verweist Klageverfahren auf Grundlage des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes zurück an Vorinstanz

Über den Zugang zu Unterlagen des Bundes­mi­nis­teriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung einer - mittlerweile insolventen - Werft in Mecklenburg-Vorpommern muss neu verhandelt werden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Der Revisi­ons­ent­scheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, ehemalige Haupt­ge­sell­schafterin der Werft, begehrt auf der Grundlage des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes Zugang zu verschiedenen Sitzungs­pro­to­kollen über Förde­rent­schei­dungen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie zu Papieren, die eine von diesen mit der Abwicklung der Werften­för­derung beauftragte Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft erarbeitet hat. Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium lehnte den Antrag weitgehend ab.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht verweist Klage nach Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz zurück an Oberver­wal­tungs­gericht

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die gegen das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts gerichteten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und der beiden Beigeladenen, des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der beauftragten Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft führten zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht.

Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium unterliegt hinsichtlich Unterlagen zur Förde­rent­scheidung keiner gesetzlichen Vertrau­lich­keits­pflicht

Einerseits kann sich die Beklagte als "Herrin des Geheimnisses" nicht auf das Berufsgeheimnis der von ihr und dem Land Mecklenburg-Vorpommern mandatierten Wirtschafts­prüfer berufen. Die begehrten Informationen unterliegen auch keiner durch Rechts­vor­schrift geregelten Vertrau­lich­keits­pflicht. Dem 2014 in Kraft getretenen Werften­för­de­rungs­gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern lässt sich für die zwischen 2009 bis 2012 erstellten Unterlagen keine solche Pflicht entnehmen.

Möglicherweise hat Ministerium jedoch Vertrau­lich­keits­abrede mit Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft getroffen

Andererseits fehlt es bislang an tatsächlichen Feststellungen zu den Fragen, ob mit der beigeladenen Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft eine Vertrau­lich­keits­abrede getroffen wurde und ob zumindest hinsichtlich eines Teils der von der Klägerin begehrten Unterlagen Umstände vorliegen, die nicht nur ein berechtigtes Interesse der Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft, sondern auch ein dringliches öffentliches Interesse an einer vertraulichen Behandlung rechtfertigen.

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 34.18 - Urteil vom 01. August 2019 -

VG Berlin, 2 K 348.16 - Urteil vom 19. Juli 2018 -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/we)

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