18.10.2024
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Dokument-Nr. 30686

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.04.2021

Auskunfts­an­spruch gegen kommunales Verkehrs­un­ter­nehmen zum Ausscheiden des Vorstands­s­prechers

Radio Bremen hat Anspruch auf weitere Auskünfte zum Ausscheiden des ehemaligen Vorstands­s­prechers eines kommunalen Verkehrs­unter­nehmens im Jahr 2014. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Im hier vorliegenden Fall hatte das beklagte Verkehrs­un­ter­nehmen sich mit seinem Vorstands­s­precher 2014 auf eine Vertrags­auf­hebung und die Zahlung einer Abstandssumme geeinigt. Die klagende Rundfunkanstalt wollte in Erfahrung bringen, ob es Gründe gegeben hätte, den Vertrag auch ohne Abstandszahlung zu beenden. Der Klage gegen die Verweigerung der Auskunft zu insgesamt acht Fragen haben das Verwal­tungs­gericht und das Oberver­wal­tungs­gericht in unter­schied­lichem Umfang teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten sowie die auf Beantwortung einer weiteren Frage zielende Anschluss­re­vision der Klägerin blieben erfolglos.

BVerwG: Rundfunkanstalt hat Recht auf Tatsa­che­n­auskunft

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen zurückgewiesen und dabei klargestellt, dass Auskunft grundsätzlich nur über Tatsachen und nicht über Werturteile verlangt werden könne. Tatsächliche Vorgänge müssten dabei nicht verschriftlicht worden sein. Die Behörde sei zwar dazu verpflichtet, das präsente Wissen der intern bei ihr zuständigen Mitarbeiter abzufragen, allerdings nicht über beliebige Gerüchte, sondern nur über dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen. Bereits Ausgeschiedene müssten nicht mehr befragt werden.

Offenlegung erfordert jedoch unter Umständen Inter­es­se­n­ab­wägung

Drohten dem Betroffenen aus der Gewährung der Auskunft persönliche Nachteile, müsse dessen Interesse an einer Geheimhaltung mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Offenlegung abgewogen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es der klagenden Rundfunkanstalt zunächst nur um die Recherche gehe und noch nicht um eine Veröf­fent­lichung. Außerdem müsse sie bei einer Veröf­fent­lichung dann ihrerseits die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen in Rechnung stellen. Auf der Grundlage der zu erstattenden Auskünfte obliege es deshalb nun der eigen­ver­ant­wort­lichen Prüfung durch die Klägerin, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Veröf­fent­lichung der Informationen mit ihren journa­lis­tischen Sorgfaltspflichten in Einklang stehe.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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