21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.11.2023

Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten auf Unterlassungen des BND bei künftigen AnfragenUnter­las­sungsklage auf vorbeugenden Rechtsschutz unzulässig

Ein Journalist, der zu Pressekontakten einer Behörde mit anderen Medien­ver­tretern recherchiert, kann im Hinblick auf seine erst künftigen Auskunfts­be­gehren nicht verlangen, dass die Behörde auf die Anhörung Betroffener verzichtet. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist bei einer Tageszeitung. Er hatte verschiedene Auskünfte des Bundes­nach­rich­ten­dienstes (BND) zu dessen Einzel­hin­ter­grund­ge­sprächen mit Vertretern anderer Medien verlangt. Vor Erteilung einer Antwort hatte sich der BND in anonymisierter und abstrahierter Form an die betroffenen Medien gewandt, um zu erfragen, ob dort Einwände gegen entsprechende Auskünfte bestünden. Der Kläger verlangte vom BND die Abgabe einer Erklärung, es bei künftigen Recher­chean­fragen zu unterlassen, die betroffenen Medien anzuhören. Der BND lehnte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab.

Kein vorbeugender Rechtsschutz für künftige Anfragen

Die Unter­las­sungsklage sie ist bereits unzulässig, da sie sich auf künftige Recher­chean­fragen des Klägers zu Hinter­grund­ge­sprächen mit Medien mit nicht näher bekanntem Inhalt bezieht. Vorbeugender verwal­tungs­ge­richt­licher Rechtsschutz setzt voraus, dass der Kläger das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet, um dem Gericht eine Recht­mä­ßig­keits­prüfung zu ermöglichen. Nach dem Vortrag des BND wird es jedoch bei zukünftigen Recher­chean­fragen betreffend Hinter­grund­ge­spräche nicht in jedem Falle erneut zu einer Anhörung der betroffenen Medien kommen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Anhörung betroffener Medienvertreter kommt es außerdem einzel­fa­ll­bezogen auf die betroffenen Belange auf Seiten des Klägers wie auch auf Seiten der anderen Medienvertreter an, im Besonderen auf den Schutz ihres Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des Recher­che­ge­heim­nisses. Ihre Abwägung ist ohne Kenntnis des näheren Inhalts einer künftigen Recher­cheanfrage des Klägers nicht möglich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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