21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 2345

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Urteil09.05.2006Bundesverwaltungsgericht1 C 8.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.05.2006

BVerwG zum Familienasyl des Kindes und Prüfung des Widerrufs der Asylerkennung des Vaters

Familienasyl darf nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Asylanerkennung des stamm­be­rech­tigten Vaters zu widerrufen sei, solange das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Wider­rufs­ver­fahren noch nicht eingeleitet hat. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Der 1999 als Sohn eines afghanischen Asylbe­rech­tigten in Deutschland geborene Beigeladene wurde im Jahr 2000 vom Bundesamt nach § 26 Abs. 2 Asylver­fah­rens­gesetz als (Familien-) Asylbe­rech­tigter nach seinem Vater anerkannt. Auf die Klage des Bundes­be­auf­tragten für Asylan­ge­le­gen­heiten hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Kassel die Anerkennung des Kindes aufgehoben, weil die – bereits 1986 erfolgte – Asylanerkennung des Vaters wegen der geänderten Verhältnisse in Afghanistan zu widerrufen sei.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das berufungs­ge­richtliche Urteil auf die Revision des Kindes hin aufgehoben und damit in letzter Instanz seine Anerkennung als asylberechtigt bestätigt. Nach der Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts obliegt die die Entscheidung, ob ein Wider­rufs­ver­fahren einzuleiten und durchzuführen ist, dem Präsidenten des Bundesamts (§ 73 Abs. 4 AsylVfG). Diese Aufga­ben­zu­weisung des Gesetzgebers ist auch bei der Auslegung der Bestimmungen über die Gewährung von Familienasyl zu beachten. Danach haben minderjährige Kinder eines Asylbe­rech­tigten – wie hier der Beigeladene – nur dann einen Anspruch auf Familienasyl, wenn die Asylanerkennung der stamm­be­rech­tigten Eltern nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Solange das Bundesamt ein Wider­rufs­ver­fahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stamm­be­rech­tigten hierzu nicht angehört hat, sind die Verwal­tungs­ge­richte im Familie­n­a­syl­ver­fahren weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stamm­be­rech­tigten zu prüfen. Das entspricht auch am ehesten der mit der Einführung des Familienasyls bezweckten Entlastung des Bundesamts und der Verwal­tungs­ge­richte und dem gesetz­ge­be­rischen Ziel eines einheitlichen asylrechtlichen Status aller Familien­an­ge­hörigen. Außerdem bestünde sonst die Gefahr einander wider­spre­chender Entscheidungen über das Vorliegen von Wider­rufs­gründen beim Stamm­be­rech­tigten. Denn das Bundesamt wäre nicht an die Beurteilung der Wider­ruf­lichkeit der Stamm­be­rech­tigung durch die Verwal­tungs­ge­richte im Familie­n­a­syl­prozess gebunden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des BVerwG vom 09.05.2006

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