15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 3379

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Urteil21.11.2006Bundesverwaltungsgericht1 C 5.06, 1 C 8.06, 1 C 10.06 und 1 C 20.06
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.11.2006

Behördlich eingeleitete Asylverfahren auch für vor Januar 2005 geborene Kinder von abgelehnten Asylbewerbern

Die gemäß § 14 a Abs. 2 Asylver­fah­rens­gesetz behördlich eingeleiteten Asylverfahren sind auch für Kinder anwendbar, die vor den 1. Januar 2005 in Deutschland geboren oder nach Deutschland eingereist sind. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat heute in mehreren Verfahren über die in der Rechtsprechung der Verwal­tungs­ge­richte umstrittene Frage entschieden, ob die durch das Zuwan­de­rungs­gesetz eingeführte Neuregelung, nach der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für unter 16 Jahre alte Kinder von abgelehnten Asylbewerbern gegen den Willen ihrer Eltern Asylverfahren eröffnen und durchführen kann, auch für vor dem 1. Januar 2005 (Tag des Inkrafttretens der Neuregelung im Zuwan­de­rungs­gesetz) in Deutschland geborene oder nach Deutschland eingereiste Kinder gilt. Das Bundesamt hat inzwischen mehrere tausend derartige Asylverfahren eingeleitet und entschieden. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Praxis des Bundesamts nun als rechtmäßig bestätigt und die maßgebliche Vorschrift (§ 14 a Abs. 2 Asylver­fah­rens­gesetz*) auch in diesen sog. Altfällen für anwendbar erklärt.

Kläger der Ausgangs­ver­fahren sind zwischen 1993 und 2004 in Deutschland geborene Kinder abgelehnter Asylbewerber. In allen Fällen hatte die Auslän­der­behörde nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG die zurückliegenden Geburten dem Bundesamt mitgeteilt. Den damit nach der neuen gesetzlichen Vorschrift als gestellt geltenden Asylantrag hat das Bundesamt jeweils abgelehnt und festgestellt, dass Abschie­bungs­verbote (nach § 60 AufenthG) nicht vorliegen; den Kindern wurde die Abschiebung mit ihren Eltern in den Heimatstaat angedroht. Während das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin die Ableh­nungs­be­scheide aufgehoben hat, weil die Neuregelung nicht für Altfälle gelte, haben die Oberver­wal­tungs­ge­richte Lüneburg und Koblenz sowie der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim die Bescheide als rechtmäßig bestätigt.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin aufgehoben und in den übrigen Verfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Nur soweit das Bundesamt die Asylanträge in zwei Fällen nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als "offensichtlich" unbegründet abgelehnt hat, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Bescheide aufgehoben. Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erfasst die neue Verfah­rens­vor­schrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nach allgemeinen Ausle­gungs­kri­terien und mangels einer entge­gen­ste­henden Überg­angs­re­gelung seit 1. Januar 2005 auch Altfälle, d.h. auch Kinder abgelehnter Asylbewerber ohne Aufent­halts­ge­neh­migung, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung zu ihren Eltern nachgereist oder in Deutschland geboren sind. Hierfür spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Vorschrift, einer Verzögerung der Ausreise oder Abschiebung von Familien ohne Bleiberecht durch sukzessive Asylan­trag­stellung für Kinder möglichst umfassend entge­gen­zu­wirken.

Anmerkung:

*§ 14 a Abs. 2 AsylVfG trifft sinngemäß folgende Regelung: Reist ein unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylan­trag­stellung nach Deutschland ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge u.a. dann unverzüglich anzuzeigen, wenn sich ein Elternteil nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufent­halt­stitel in Deutschland aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben den Eltern auch der Auslän­der­behörde. Mit dem Zugang der Anzeige gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/06 des BVerwG vom 21.11.2006

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