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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 33451

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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.10.2023

Widerruf von Familienasyl und -flücht­lings­schutz infolge des Todes des Stamm­be­rech­tigtenFamilien­flüchtlings­schutz endet mit Tod des Stamm­be­rech­tigten

Mit dem Tod des Stamm­be­rech­tigten "erlischt" im Sinne von § 73 a Satz 2 und 3 AsylG dessen Asylbe­rech­tigung und Flüchtlings­eigenschaft. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte der Klägerin, einer im Jahr 1950 geborenen eritreischen Staats­an­ge­hörigen, abgeleitet von deren Ehemann, die Famili­en­flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt und sie als Familie­n­a­syl­be­rechtigte anerkannt. Nach dem Tod des Ehemannes widerrief es die der Klägerin zuerkannte Flücht­lings­ei­gen­schaft und deren Anerkennung als Asylberechtigte. Mit dem Tod des Stammberechtigten erlösche auch der von diesem abgeleitete Schutzstatus des Familien­an­ge­hörigen. Der Klägerin könne auch nicht aus anderen Gründen die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt werden. Zugleich lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte es das Vorliegen eines Abschie­bungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Das Verwal­tungs­gericht hat die hierauf erhobene Klage der Klägerin abgewiesen. Deren Revision ist ohne Erfolg geblieben.

Rechtsposition des Stamm­be­rechtigte nicht vererbbar

Gemäß § 73 a Satz 2 und 3 AsylG sind die Anerkennung als Asylbe­rech­tigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn der Schutzstatus des Stamm­be­rech­tigten, von dem die Anerkennung des Familienasyls und die Zuerkennung des internationalen Famili­en­schutzes abgeleitet worden sind, erlischt und der Familien­an­ge­hörige nicht aus anderen Gründen Schutz erlangen könnte. Der Tod des Stamm­be­rech­tigten bewirkt ein Erlöschen des diesem zuerkannten Schutzstatus im Sinne dieser Normen. Das Erlöschen infolge des Eintritts des Todes ist eine Selbst­ver­ständ­lichkeit, deren ausdrückliche gesetzliche Regelung weder der Rechtskundige noch der juristische Laie erwartet. Es trägt dem Grundgedanken des Asylrechts Rechnung, dass Schutz nur demjenigen gewährt wird, der der Schutzgewährung auch bedarf. Der Familien­an­ge­hörige würde anderenfalls eine Rechtsposition "erben", die der Stamm­be­rechtigte, der zu seinen Lebzeiten ebenso wie andere Schutz­be­rechtigte den Beendi­gungs­gründen der §§ 72 ff. AsylG unterlag, niemals besaß. Der Widerruf des asylrechtlichen Famili­en­schutzes hat nicht gleichsam automatisch auch den Widerruf der dem Familien­an­ge­hörigen erteilten Aufent­halt­s­er­laubnis zur Folge.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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